Fotografien: Teilen, Reposten, Framing und Urheberrecht. Wann droht die urheberrechtliche Abmahnung?
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Teilen, Reposten, Framing – Wann besteht urheberrechtlicher Schutz? Wann droht die Abmahnung im Urheberrecht?
Urheberrechtlichtsverletzung durch Teilen, Reposten oder Framing?
I. Teilen und Urheberrecht:
Bietet die Plattform die Möglichkeit des Teilens eines Beitrages an, so muss der Urheber damit rechnen, dass andere Personen seinen Beitrag teilen und damit vervielfältigen und veröffentlichen.
Teilt jedoch ein Dritter diesen bereits geteilten Beitrag, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar und begründet einen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz gem. § 97 UrhG. (AG München, Urteil vom 18. Oktober 2017 Az.: 142 C 2945/17).
II. Reposten und Urheberrecht:
Reposten bedeutet, einen vorhandenen Beitrag (frei zugängliche Lichtbilder etc.) in einer Zwischenablage abzuspeichern und sodann in einem separaten neuen Posting erneut zu veröffentlichen. Durch diese Veröffentlichung liegt eine Vervielfältigung des Werkes vor.
Der Urheber lädt sein Werk (Lichtbild etc.) selbstständig auf einer Plattform hoch und macht es damit frei zugänglich. Das Herunterladen dieses Werk und die anschließende erneute Veröffentlichung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, sofern nicht eine vorherige Zustimmung des Urhebers eingeholt worden ist. (EuGH, Urteil vom 07.08.2018, Az. C 161/17). Auch hier stehen dem Urheber Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz gem. § 97 UrhG zu.
III. Framing und Urheberrecht:
Framing ist das Embedding urheberrechtlich geschützter Werke (Videos etc.) in einen eigenen Beitrag. Sprich durch das Klicken auf einen Link öffnet sich die Seite, auf dessen sich das Werk befindet. Das Framing an sich stellt keine urheberrechtliche Verletzung dar, da das Werk durch das Embedding nicht vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht wird, sondern nur eine Verknüpfung zum Werk darstellt. (EuGH, 13.02.2014, Az.: C-466/12)
IV. Teilen, Reposten, Framing – Noch Fragen zum Urheberrecht?
Haben Sie Fragen? Die Kanzlei Rieck & Partner berät seit vielen Jahren Mandanten im Designrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Markenrecht, im Wettbewerbsrecht und im Urheberrecht. Falls Sie Fragen haben, schreiben Sie uns unverbindlich hier bei Anwalt.de eine Nachricht.
Wird Ihre Marke, Ihr Design oder Geschmacksmuster oder Ihr Urheberrecht verletzt? Wir sprechen in Ihrem Namen eine Abmahnung aus oder erwirken eine einstweilige Verfügung. Haben Sie eine Abmahnung im Urheberrecht erhalten, helfen wir Ihnen gerne weiter.
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