Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch, nur entsprechend der Wochenarbeitszeit eingeteilt zu werden
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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 20.08.2015 – 26 Sa 2340/14 – entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte am Wochenende nur proportional zu ihrer Teilzeit im Verhältnis zur Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten zu einer Wochenendarbeit herangezogen werden dürfen.
Die übermäßige Zuweisung von Wochenendarbeit stellt eine Diskriminierung im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG dar.
Diese Rechtsfrage wurde vom Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 01.12.2012 – 6 AZR 501/94 – noch offen gelassen. Das Bundesarbeitsgericht beschränkte sich darauf, zu urteilen, dass Teilzeitbeschäftigte von der Anzahl her zu entsprechend vielen Wochenenddiensten wie Vollzeitbeschäftigte eingesetzt werden dürfen. Offen blieb jedoch die Dauer dieser Einsätze.
Das Landesarbeitsgericht vertritt nunmehr die Auffassung, dass, bezogen auf die jeweiligen Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten innerhalb einer Woche, Teilzeitbeschäftigte benachteiligt sind, wenn sie im größeren Umfang zu Wochenenddiensten (von der Zeitdauer her) herangezogen werden als Vollzeitbeschäftigte, ohne das es hierfür einen sachlichen Grund gibt, der geeignet wäre, diese Praxis zu rechtfertigen.
Dem Urteil des Landesarbeitsgerichts lag ein Fall einer teilzeitbeschäftigten Laborantin mit einer hälftigen Wochenarbeitszeit im Vergleich zu den Vollzeitbeschäftigten zugrunde. Sie wurde eingesetzt zu zwei Wochenenddiensten pro Monat mit 7,7 Stunden entsprechend der Vollzeitbeschäftigten. Gemäß dem Urteil darf sie nur zu zwei Wochenenddiensten im Monat mit 3,85 Stunden herangezogen werden.
Das hier beschäftigende Krankenhaus behandelt sämtliche teilzeitbeschäftigte Labormitarbeiter schlechter als die vollzeitbeschäftigten. Angesichts der arbeitszeitlich identischen Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten und der Vollzeitbeschäftigten zur Wochenendarbeit besteht ein notwendiger innerer Zusammenhang zwischen Teilzeit- und überproportionaler Heranziehung. Die Benachteiligung steigt proportional mit der Verringerung der Arbeitszeit. Ebenso wie bei einem Verstoß gegen bei Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz kommt es dabei auf ein Verschulden des Arbeitgebers nicht an, sondern auf die objektiv diskriminierenden Auswirkungen einer Vereinbarung oder Maßnahme.
Bei dem Verhältnis der auf die Wochenenden entfallenden Arbeitszeit zu der sonstigen Arbeitszeit handelt es sich um eine Arbeitsbedingung im Sinne des § 4 Teilzeitbefristungsgesetzt (TzBfG). Zu einer unterschiedlichen Behandlung bedarf es daher eines sachlichen Grundes. Der Arbeitgeber müsste daher einen „echten Bedarf“ darlegen können. Das Urteil entspricht der Intention des Gesetzgebers, das Teilzeitbeschäftigte nicht überproportional an solchen Tagen zur Arbeitsleistung herangezogen werden dürfen, an denen Freizeit im besonderen Maße – an Wochenenden – als erstrebenswert angesehen wird und der Dienst unter anderem auch durch Alleinarbeit bedingt mit zusätzlichen Belastungen besonders unbeliebt ist (so LAG Berlin-Brandenburg .a.a.O.).
Friedemann Koch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
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