Testament: Ungleiche Behandlung von Kindern
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Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes wirft ein Schlaglicht auf eine nicht seltene erbrechtliche Thematik (BGH, Urteil v. 28.09.2016, Az.: IV ZR 513/15). Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eheleute setzten sich in einem gemeinschaftlichen, ehelichen Testament wechselseitig zu Erben und ihre beiden Kinder hälftig zu Schlusserben, also zu hälftigen Erben nach dem letztversterbenden Ehegatten ein. Nach dem Tod der Mutter übertrug der Vater, also der überlebende Ehegatte, ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück auf seine Tochter. Der Vater behielt sich an diesem Grundstück ein lebenslanges Nießbrauchsrecht und unter verschiedenen Voraussetzungen ein vertragliches Rücktrittsrecht vor. Ferner verpflichtete sich die Tochter, ihren Vater Zeit seines Lebens in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf, in seiner Wohnung vollständig und unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen bzw. ihn kostenlos pflegen und betreuen zu lassen. Zu einer Pflegebedürftigkeit des Vaters kam es nicht.
Der Sohn nahm nach dem Tod seines Vaters seine Schwester auf Zahlung eines Geldbetrages in Anspruch, der dem hälftigen Grundstückswert entsprach. Das zuständige Landgericht hat in I. Instanz der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Tochter wurde verurteilt, an ihren Bruder den entsprechenden Geldbetrag zu zahlen. Das zuständige Berufungsgericht hat auf die Berufung der Tochter diese zurückgewiesen. Mit der Revision zum Bundesgerichtshof verfolgte die Tochter weiter die Abweisung der Klage ihres Bruders.
Der Bundesgerichtshof hat als Revisionsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof führte zunächst – wie die Vorinstanzen – aus, dass ein Anspruch des klagenden Bruders gemäß § 2287 BGB in Betracht komme, der entgegen seines Wortlautes nicht nur für Erbverträge, sondern auch in Fällen eines gemeinschaftlichen ehelichen Testamentes entsprechend anwendbar sei. Diese Vorschrift hat sinngemäß folgenden Inhalt:
Hat ein Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes bzw. den – so die einschlägige Rechtsprechung dazu – unter weiteren Voraussetzungen Ausgleichszahlung verlangen.
Es müsste sich somit bei der Grundstücksüberlassung des Vaters auf die Tochter zu dessen Lebzeiten um eine Schenkung im Sinne dieser Vorschrift gehandelt haben. Die Vorinstanzen waren der Auffassung, dass die Einräumung des Nießbrauchsrechtes und die Vereinbarung der Pflegeverpflichtung den Schenkungscharakter nicht tangiere und den Schenkungswert auch nicht reduziere. Das Nießbrauchsrecht sei bei der Frage, ob es sich um eine Schenkung handelte, nicht zu berücksichtigen, weil der Erblasser schon vor dem Überlassungsvertrag in dem betreffenden Haus gewohnt habe. Die Vereinbarung zwischen Vater und Tochter sei so zu verstehen, dass die Tochter nach dem Ableben ihres Vaters allein über das Grundstück verfügungsberechtigt sein sollte, ohne dass sie bezogen auf das mit dem Nießbrauch verbundene Wohnrecht des Erblassers eine Gegenleistung zu erbringen gehabt habe. Auch die vereinbarte Pflegeverpflichtung ändere nichts am Schenkungscharakter und Schenkungswert, weil der Erblasser sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bester Gesundheit erfreut habe und die Pflegeverpflichtung bis zum Tod des Vaters nicht zum Tragen gekommen sei.
Der Bundesgerichtshof weist nun darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes der Nießbrauch von vornherein den Wert eines schenkungsweise zugewendeten Grundstückes bei der Berechnung eines Schenkungswertes reduziere und insoweit eine sogenannte gemischte Schenkung vorliege. Auch sei der Schenkungswert durch die Pflegeverpflichtung gemindert, weil es in diesem Zusammenhang nicht auf eine nachträgliche Betrachtung der gesundheitlichen Entwicklung des Erblassers bis zu seinem Ableben ankomme, sondern eine prognostische Betrachtung vom Zeitpunkt der Grundstücksüberlassung aus maßgeblich sei. Schließlich sei zudem von dem Berufungsgericht nochmals zu prüfen, ob und wie weit die vorbehaltenen Rücktrittsrechte als wirtschaftlicher Nachteil wertmindernd bei der Ermittlung des Schenkungswertes zu berücksichtigen seien.
Sollten nach Auffassung des Bundesgerichtshofes das Berufungsgericht dann nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass eine zumindest gemischte Schenkung vorliege, habe es die weitere Voraussetzung des § 2287 BGB zu prüfen, nämlich die Frage, ob der Erblasser bei der Übertragung des Grundstückes auf seine Tochter in der Absicht handelte, seinen Sohn zu benachteiligen. Eine derartige Beeinträchtigungsabsicht läge mit der ständigen Rechtsprechung dann nicht vor, wenn der Erblasser in einem berechtigten Eigeninteresse gehandelt habe. Ein lebzeitiges Eigeninteresse sei anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Grundstücksüberlassung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testamentes als billigenswert und gerechtfertigt erscheine. Beweispflichtig für den Schenkungscharakter ohne rechtfertigendes, lebzeitiges Eigeninteresse sei hier der Sohn als mutmaßlich beeinträchtigter Schlusserbe. Keinesfalls könne das Berufungsgericht weiterhin ein lebzeitiges Eigeninteresse mit der Begründung verneinen, dass der Erblasser nur bei Bedarf gepflegt werden sollte. Das Bedürfnis eines alleinstehenden Erblassers nach einer seinen persönlichen Vorstellungen entsprechenden Versorgung und Pflege im Alter sei auch dann ein zu erkennendes lebzeitiges Eigeninteresse, wenn der Erblasser es dadurch zu verwirklichen sucht, dass er eine ihm nachstehende Person – hier etwa die Tochter – durch eine Schenkung an sich binden wollte. Weiterhin weist der Bundesgerichtshof das Berufungsgericht in seiner Entscheidung bereits drauf hin, dass es bei der Berechnung bzw. Feststellung eines Schenkungswertes und damit der Höhe eines klägerischen Anspruches auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Grundstücksüberlassung ankomme und nicht, wie bisher vom Berufungsgericht vertreten, auf den Zeitpunkt des Erbfalles.
Fazit: Die vorstehend geschilderte Entscheidung des Bundesgerichtshofes macht deutlich, dass im Falle von Erbverträgen oder eines gemeinschaftlichen ehelichen Testamentes die vertragsschließenden oder testierenden Eheleute gut abzuwägen haben, wenn sie zu Lebzeiten durch Vermögensübertragungen einen oder mehrere ihrer zukünftigen Schlusserben gegenüber anderen Schlusserben bevorteilen. Dies kann zu späteren Auseinandersetzungen und Anspruchskonstellationen zwischen den Schlusserben, oft den Kindern, kommen. Eine anwaltliche Beratung erscheint vor einer lebzeitigen Vermögensübertragung sehr ratsam.
RA Arno Wolf, Fachanwalt für Erbrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht, Tel. (0351) 80 71 8-80, wolf@dresdner-fachanwaelte.de
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