Testamentsanfechtung

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Der Inhalt eines Testaments ist für die Betroffenen nicht immer nachzuvollziehen. 

Teilweise erscheint es zweifelhaft, ob das Testament den tatsächlichen Willen des Erblassers
widerspiegelt. Ein Instrument, die Wirkungen testamentarischer Verfügungen aufzuheben, ist
die Testamentsanfechtung.


Zuvor ist jedoch zu prüfen, ob die jeweilige Verfügung nicht auf andere Art zu beseitigen ist.
So muss ein Testament zunächst formgültig erstellt werden und der Inhalt des Testaments in
rechtlich zulässiger Weise verfasst sein. Auch stellt sich die Frage, ob der Erblasser überhaupt
testierfähig war (Altersdemenz, Schizophrenie etc.). Schließlich ist die Verfügung auszulegen,
wobei es nicht nur auf den Wortlaut ankommt, sondern der wahre Wille des Erblassers zu
erforschen ist.

Eine Testamentsanfechtung kommt immer dann in Betracht, wenn dem Erblasser ein
wesentlicher Irrtum bei der Verfassung des Testaments unterlaufen ist. Irrtümer, die zu einer
Testamentsanfechtung berechtigen, sind dabei selbstverständlich die Fälle, in denen der
Erblasser sich verschreibt oder etwas schreibt und sich über die Bedeutung des Gesagten irrt.

Hat der Erblasser bei Testamentserrichtung vergangene, gegenwärtige oder zukünftige
schwerwiegende Umstände als selbstverständlich zu Grunde gelegt und sich hierüber geirrt,
so liegt ein sog. Motivirrtum vor. Beispiele für anerkannte Motivirrtümer im Rahmen einer
Testamentsanfechtung sind die Vermögensgefährdung durch einen Beitritt des Erben zu einer
Sekte oder dass der Begünstigte den Erblasser bis zu seinem Tode pflegen oder zu einem
späteren Zeitpunkt heiraten würde.

Ein weiterer Anfechtungsgrund ist gegeben, wenn der Erblasser unbewusst einen
Pflichtteilsberechtigten übergangen 
hat. Das kann etwa der Fall sein, wenn er unwissend
Vater eines (weiteren) pflichtteilsberechtigten Kindes ist oder das pflichtteilsberechtigte Kind
beim Errichten des Testaments noch nicht geboren war.

Auch eine Bedrohung des Erblassers oder ihm nahestehender Personen kann eine
Anfechtung begründen. Von einer solchen widerrechtlichen Drohung wird ausgegangen,
wenn der Erblasser beispielsweise mit körperlicher Gewalt oder einer Strafanzeige droht, um
dem Erblasser zu einer bestimmten letztwilligen Verfügung zu bewegen.

Wie bei einem Irrtum muss auch bei der Drohung eine Kausalität zu der testamentarischen
Verfügung bestehen. Hätte der Erblasser auch ohne Irrtum oder Drohung so testiert, wird eine
Testamentsanfechtung unmöglich. In jedem Fall kann die Testamentsanfechtung nur binnen
Jahresfrist
erfolgen, welche mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Anfechtungsberechtigte
von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Ausgeschlossen ist die Anfechtung
spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. 

Wenn einzelne Verfügungen erfolgreich angefochten
werden, so behält der Rest des Testaments weiterhin seine Gültigkeit. Wird das gesamte
Testament für unwirksam erklärt, gilt gegebenenfalls ein früher erstelltes Testament oder es
greift die gesetzliche Erbfolge.

Sicherlich ist es nicht in Ihrem Interesse, dass die Verfügungen aus Ihrem letzten Willen
angefochten oder sogar für ungültig erklärt werden. Lassen Sie sich daher zu Ihrem Testament kompetent beraten.

Rechtsanwalt Urban Schädler berät Sie gerne und darf Sie zu einem persönlichen und vertrauensvollen Gespräch herzlich einladen. Vereinbaren Sie bitte einen Termin unter:

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