Testierfähigkeit des / der verrückten (?) Verstorbenen:
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Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein rechtsgültiges Testament aufzusetzen. Dies setzt voraus, dass derjenige der ein handschriftliches Testament oder notarielles Testament errichtet, die Einsichtsfähigkeit besitzt, sämtliche Konsequenzen aus den festgelegten Verfügungen erkennen zu können. Bereits ein 16-jähriger ist nach den gesetzlichen Regelungen bedingt testierfähig. Ferner können Personen, die unter Betreuung stehen, testierfähig sein. Es gibt aber durchaus Ausnahmen, welche die Testierfähigkeit aufheben.
Dabei gelten grundsätzlich alle volljährigen Personen als testierfähig, sofern sie unter keiner krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung leiden. Damit ist es fast allen Menschen, auch solchen die ggf. teilweise nicht Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff. BGB sind ein Testament rechtswirksam zu errichten.
Wichtig ist es dem Gesetzgeber und der Rechtsprechung nämlich, dass grundsätzlich der letzte Wille des Verstorbenen zu respektieren ist. Gemäß § 1937 BGB dürfen letztwillige Verfügungen völlig frei nach den Wünschen des Erblassers erstellt werden. Egal ob geliebt oder nicht Abkömmlinge, Ehegatten können beliebig eingesetzt und enterbt werden. Ob dies allerdings immer frei von ggf. (krankheitsbedingten) Irrtümern geprägt ist oder ggf. auf kranke und damit ggf. willensschwache Einfluss genommen wurde, ist häufig eine für die Hinterbliebenen schwer aufzuklärende Hinterlassenschaft.
Das Nachlassgericht muss im Fällen, in denen die Beteiligten Zweifel anmelden, recherchieren, das Umfeld des / der Verstorbenen befragen, Ärzte konsultieren und dabei die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Auch die konkrete Erkrankung des / der Verstorbenen kann hier eine Rolle spielen.
Zu einer sehr späten, aber notwendigen Korrektur sah sich in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall das Oberlandesgericht München veranlasst.
Hier hatte sich trotz anwaltlicher Vertretung zunächst das Nachlassgericht München und Oberlandesgericht München im Rahmen eines Erbscheinverfahrens gewehrt.
Das OLG München hatte im Rahmen des in zweiter Instanz verabschiedeten Beweisbeschlusses schließlich angemerkt, dass zwar ein ausführte ausführlich Urteil vorliegt, trotzdem aber eingewandt, dass Zweifel daran bestehen, dass das Landgericht München I tatsächlich über die notwendige psychiatrisch-medizinische Sachkunde verfügt, um über Anknüpfungstatsachen beurteilen zu können, die mit einer fehlenden Testierfähigkeit der Verstorbenen einhergehen (OLG München Beschluss vom 15.11.2018 – Az.: 13 U 2878/18 –).
Die Verstorbene war zeitlebens an manischer Schizophrenie erkrankt. Eine aus Sicht von behandelnden Fachärzten unheilbare Krankheit, welche medikamentös behandelt werden muss, um eingedämmt zu bleiben. Es gab, dies hatten Recherchen der Hinterbliebenen ergeben, u. a. einen Aktenvermerk auf einem Laptop der Verstorbenen, der – nach außen hin erkennbar – darauf schließen ließ, dass ggf. eine Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht bestanden hat.
Besonders ärgerlich für die Hinterbliebenen ist in diesem Fall unseres Erachtens, dass sehr hohe Prozesskosten investiert werden mussten um wenigstens die Veranlassung zu erreichen, dass ein Facharzt die im vorliegenden Fall notwendigen Feststellungen trifft. Ob damit dann tatsächlich Testierunfähigkeit belegt werden kann, ist damit aber noch nicht einmal klar.
Wir wünschen uns für betroffene Bürger, dass im Zweifel früher Fachärzte befragt werden, die zwar Geld kosten, als dass teure Prozesse geführt werden müssen, die überhaupt erst dies ermöglichen!
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