The Grounds Real Estate Development AG: Anleihegläubiger verlangen die Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung

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Sowohl institutionelle als auch private Anleihegläubiger haben am 17.09.2024 die Emittentin zur Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung aufgefordert. Ziel der Einberufungsverlangen beider Gläubigergruppen ist die Wahl eines gemeinsamen Vertreters. Die bisher organisierten Anleihegläubiger werden von Rechtsanwalt Sascha Borowski, geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte, vertreten. Er hat bereits in der Vergangenheit Investoren der Anleihe beraten und ist daher mit den Hintergründen und der Historie bestens vertraut.

Die Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung ist ebenso unumgänglich wie die Wahl eines gemeinsamen Vertreters“, so Borowski. „Ein gemeinsamer Vertreter spricht mit einer Stimme, also mit dem platzierten Kapital von rund 16 Millionen Euro. Das Wort des gemeinsamen Vertreters hat mehr Gewicht als die einzelnen Stimmen der Anleihegläubiger und wird daher stärker wahrgenommen.“

Für den 19.09.2024 hat The Grounds eine Hauptversammlung einberufen. Die Aktionäre sollen über weitergehende Maßnahmen entscheiden. In einem ersten Schritt soll die Herabsetzung des Grundkapitals durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 2:1 beschlossen werden. In einem weiteren Schritt sieht die Einladung zur Hauptversammlung vor, das auf rund 8,9 Millionen Euro herabgesetzte Grundkapital auf insgesamt 53.416.548,00 Euro gegen Bareinlagen zu erhöhen. Das Bezugsrecht der Anleger soll im Verhältnis 1:6 bestehen.

In der als „Kapitalmaßnahmen mit Beteiligung von H.I.G Capital“ überschriebenen und von The Grounds veröffentlichten Ad-Hoc- Mitteilung vom 09.08.2024 berichtet die Gesellschaft über den Zeichnungsvorvertrag mit dem Investor H.I.G.: „Die Zeichnungsverpflichtung steht unter verschiedenen aufschiebenden Bedingungen… Eine aufschiebende Bedingung ist auch, dass die Bedingungen der von der Gesellschaft ausgegebenen Anleihe 2021/2027 (WKN: A3H3FH I ISIN: DE000 A3H3FH2) in einen Kuponanleihe ohne Zins geändert werden.

Der voraussichtlich erforderliche Kapitalbedarf hängt daher wesentlich von den Verhandlungen mit den Anleihegläubigern ab. Ein Beschluss der Hauptversammlung allein wird nach den bisher vorliegenden Informationen nicht ausreichen. Zur Stärkung ihrer Verhandlungsposition setzen die bereits organisierten Anleihegläubiger auf die Wahl eines gemeinsamen Vertreters, der die weiteren Verhandlungen über die Anleihebedingungen vertreten soll.

Alle Anleihegläubiger können sich unmittelbar an Rechtsanwalt Sascha Borowski wenden:

per E‑Mail: borowski@bbr-law.de

per Telefon: +49 (0)211- 828977 200

oder per Post: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,

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