Thomas-Cook-Insolvenz – was zu empfehlen ist

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Der britische Reisekonzern Thomas Cook hat kürzlich Insolvenz angemeldet.

Von der Insolvenz des Mutterkonzerns sind indirekt auch Tochterunternehmen betroffen. So u. a. Thomas Cook Signature, Condor, Bucher Last Minute, Neckermann Reisen, Öger Tours und Air Marin.

Reisegast

Fällt ihr Urlaub (Pauschalreise) komplett aus, haben Sie ggf. einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlungen und teils auch auf Schadensersatz.

Bei Pauschalreisen sind Sie über die Pflichtversicherung abgesichert. Versichert sind sowohl ihre Anzahlung als auch die Restzahlung von gebuchten Reiseleistungen. Bestandteil der abgesicherten Leistungen sind darüber hinaus entstandene Reisekosten. Darunter fällt z. B. der Transport, aber auch der Rückflug in die Heimat. 

Wir empfehlen Ihnen deshalb, den gezahlten Reisepreis und ggf. entstandene Reisekosten von der im Versicherungsschein genannten Versicherung (zurück-) zu verlangen.

Sie sollten hierbei schnell handeln, da ungewiss ist, welche Beträge erstattet werden können. Die zuständigen Versicherer hat bereits mitgeteilt, dass die Versicherungssumme in Höhe von 110 Millionen € aller Voraussicht nach nicht ausreichen wird, um alle Anspruchsteller vollumfänglich zu befriedigen. 

Darüber hinaus können Ansprüche auch zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Auch kommen ggf. Haftungsansprüche gegen Staat im Wege der Amtshaftungsklage in Betracht.

Reisebüro

Sind Sie als Reisebüro betroffen, sollten Sie einen geeigneten Weg bzw. eine Strategie finden, wie mit den betroffenen Kunden umzugehen ist. Darunter fällt u. a. die Aufklärung über Ansprüche des Kunden und die Unterstützung bei der Geltendmachung. Unter Umständen stellt sich auch die Frage der eigenen Haftung und damit verbunden die Abwehr von Ansprüchen.

JAHN Rechtsanwälte verfügen im Reiserecht über exzellente Kenntnisse und langjährige Erfahrung und unterstützen Sie gerne, umfassend ihre Ansprüche durchzusetzen bzw. eine geeignete Strategie zu entwickeln. 



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