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Ticketabmahnung des VfB Stuttgart durch die LDM Rechtsanwälte

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Unsere Kanzlei berichtet über einen Anstieg von Ticketabmahnungen, speziell vom VfB Stuttgart, der nun durch LDM Rechtsanwälte vertreten wird. Die Abmahnungen resultieren aus dem Verkauf von Tickets auf nicht autorisierten Plattformen, was gegen die allgemeinen Ticket- und Geschäftsbedingungen des VfB Stuttgart verstößt. Betroffene werden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert, mit Vertragsstrafen zwischen 350,00 € und 450,00 € zuzüglich Rechtsverfolgungskosten von 76,44 €. Eine vergleichsweise Lösung unter Verzicht auf Rechtsanwaltskosten wird angeboten, sofern die Forderungen fristgerecht erfüllt werden. Betroffenen wird geraten, keine voreiligen Erklärungen abzugeben oder Zahlungen zu leisten und stattdessen anwaltliche Beratung, angeboten auch als kostenlose Erstberatung durch unsere Kanzlei, in Anspruch zu nehmen. Kontaktaufnahme ist per Telefon oder E-Mail für eine Beratung möglich.

Unsere Kanzlei hat über das Wochenende eine Vielzahl an Anfragen typsicher Ticketabmahnungen, im konkreten Fall der VfB Stuttgart 1893 AG (im Folgenden: VfB Stuttgart) erhalten. In der Vergangenheit wurde der VfB Stuttgart stets durch die Kanzlei Schütz Rechtsanwälte vertreten. Nunmehr liegen uns mehrere Schreiben vor, welche aufzeigen, dass der VfB Stuttgart wohl nunmehr durch die LDM Rechtsanwälte aus Heidelberg vertreten werden.

Der Grund der Beauftragung sei die Tatsache, dass die abgemahnte Person entgegen der allgemeinen Ticket- und Geschäftsbedingungen des VfB Stuttgart auf nicht autorisierten Onlineverkaufsplattform wie bspw. Kleinanzeigen, Tickets für Heimspiele des VfB Stuttgart kommerziell zum Verkauf eingestellt bzw. verkauft habe.

Hierbei handelt es sich um die typische Ticketabmahnung, welche auch von den meisten anderen Bundesligavereinen bekannt ist. Die entsprechenden gesicherten Verkaufsanzeigen werden mit den konkreten Artikelnummern sowie der Verkaufsplattform der abgemahnten Person übermittelt.

Durch die Einstellung der Verlaufsangebote auf einer nicht autorisierten Verkaufsplattform habe die angeschriebene Person gegen das Weiterverkaufsgebot gem. der Ziffern 9.2, 9.3 oder 9.4 der allgemeinen Tickets- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden ATGB) des VfB Stuttgart verstoßen. Diese werden bei jedem Vertragsschluss eines Veranstaltungsvertrages mit einbezogen. Eine Weitergabe der Tickets ist gem. Ziffer 9.1 der ATGB des VfB Stuttgart insbesondere auf der clubeigenen Zweitplattform, wie Sie die meisten anderen Bundesligavereine ebenfalls anbieten, zulässig. Insbesondere möchte der VfB Stuttgart durch diese Verkaufsbeschränkung und konsequenter Verfolgung von Verstößen das Preisgefüge seiner Eintrittskarten aufrechterhalten sowie die Sicherheit im Stadion bestmöglich gewährleisten.

In der Folge werden mehrere Ansprüche geltend gemacht:

Zunächst wird die angeschriebene Person aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unter Fristsetzung gegenüber dem VfB Stuttgart abzugeben. Hierbei soll sich die abgemahnte Person dahingehend verpflichten, keine weiteren Tickets auf nicht autorisierten Zweitplattformen zum Verkauf anzubieten. Des Weiteren werden Vertragsstrafen sowie weitere Sanktionen geltend gemacht. Zunächst wird üblicherweise eine Vertragsstrafe, derzeit in uns bekannten Höhen zwischen 350,00 € und 450,00 €, angesetzt. Des Weiteren wird die abgemahnte Person zusätzlich zu der Vertragsstrafenzahlung dazu aufgefordert, die entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 76,44 € auszugleichen.

Im Sinne einer vergleichsweisen Lösung wird angeboten, dass auf die Geltendmachung der Rechtsanwaltsverfolgungskoten neben der Vertragsstrafe verzichtet wird, sofern sämtliche Ansprüche innerhalb der jeweiligen angegebenen Frist erfüllt werden.

Sollte auch Sie eine typische Ticketabmahnung erhalten haben, sei es vom VfB Stuttgart, aber auch allen anderen Vereinen aus der 1. und 2. Bundesliga, sollten Sie sich zunächst eine anwaltliche Beratung einholen. So muss erfahrungsgemäß im Einzelfall geprüft werden, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt zutrifft. Unabhängig davon können wir unseren Mandanten auch im Fall des Zutreffens der Vorwürfe regelmäßig mit einer außergerichtlichen Lösung zur Seite stehen.

Im keinem Fall sollte voreilig eine Unterlassungserklärung abgegeben werden oder gar eine Zahlung an die Gegenseite geleistet werden.

Gerne können Sie uns für eine kostenlose Erstberatung unter der Nummere 02307/1706-2 erreichen oder uns die entsprechende Abmahnung mit einer Rückrufbitte an unsere E-Mailadresse ra@kanzlei-heidicker.de zusenden.

Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.


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