​Tierhaltung im Wohngebiet

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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in seinem Urteil vom 11.09.2024 entschieden, dass das Halten von Minischweinen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig ist. Dies folgt aus der Anwendung des § 14 BauNVO, wonach zwar Anlagen zur Haltung von Kleintieren unter bestimmten Umständen zulässig sein können, Minischweine jedoch nicht als solche Kleintiere gelten, da sie zu untypischen Gerüchen und Geräuschen führen können und ein Gewicht von bis zu 100 kg erreichen. Zudem wurde berücksichtigt, dass die Haltung von Nutztieren wie Schweinen in einem vorwiegend durch Wohnnutzung geprägten Gebiet nicht mehr zeitgemäß ist. Selbst der ehemals dörfliche Charakter der Gegend änderte nichts an dieser Einschätzung, da das Gebiet aktuell überwiegend aus Wohnnutzung besteht. Das Gericht ließ allerdings offen, dass Ausnahmen möglich wären, wenn die Schweinehaltung in dem Gebiet üblich wäre und von der Nachbarschaft akzeptiert würde, was jedoch aufgrund mehrerer Beschwerden von Anwohnern im vorliegenden Fall nicht zutraf.

Mit seinem Urteil vom 11.09.2024 hat das Verwaltungsgericht Neustadt (5 K 427/24.NW; Pressemitteilung vom 12.09.2024) über die Frage entschieden, ob die Haltung von Minischweinen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein kann.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde einem Ehepaar aus Haßloch angeordnet, das Halten ihrer Minischweine auf ihrem Grundstück zu unterlassen.

Aufgrund mehrerer Beschwerden von Anwohnern wurden sie aufgefordert, die seit 2022 gehaltenen Minischweine von ihrem Grundstück zu entfernen. Begründet wurde dies damit, dass die Haltung solcher Tiere in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei.

Hiergegen ging das Ehepaar gerichtlich vor.

Nach Ansicht des Paars sei die Belastung, die von Minischweinen ausgehe, nicht vergleichbar mit der von normalen Hängebauchschweinen. Minischweine fielen viel mehr unter den Begriff der Kleintiere, welche grundsätzlich in allgemeinen Wohngebieten zulässig seien.

Auch die Gehegehaltung im Garten des Paares ändere daran nichts, denn diese sei bauplanungsrechtlich unproblematisch. Darüber hinaus müsse darauf Rücksicht genommen werden, dass ein allgemeines Wohnungsgebiet in einer dörflichen Gegend anders zu bewerten sei als in einer städtischen.

Entscheidung des VG Neustadt

Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied nun, dass die Klage des Ehepaars keinen Erfolg hat.  

Zulässigkeit von Nebenanlagen

Vorliegend befindet sich das Grundstück des Ehepaares in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet i.S.d. der Baunutzungsverordnung. Ein solches sei durch die überwiegende Bebauung von Wohngebäuden gekennzeichnet.

Gemäß § 14 BauNVO, welcher die Zulässigkeit von Nebenanlagen regelt, sei es zwar möglich, in allgemeinen Wohngebieten untergeordnete Nebenanlagen zu errichten - allerdings nur solange diese nicht entgegen der Eigenart des Gebietes stünden und mit dem Nutzungszweck des Wohngebietes vereinbar seien.

Grundsätzlich fallen hierunter auch Anlagen zur Haltung von Kleintieren. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass solche nur gestattet seien, sofern die Haltung von Kleintieren im jeweiligen Gebiet üblich sei und nicht den Rahmen einer Hobbyhaltung von Tieren überschreite.

Minischweine gelten nicht als Kleintiere

Somit musste geklärt werden, ob es sich bei Minischweinen um übliche Kleintiere handle.

Kleintiere seien grundsätzlich sowohl Nutztiere als auch Hobbytiere, die dem Schutz dienen oder als Hobby oder zur Ernährung gehalten würden.

Welche Art von Kleintieren hierunter fallen, entscheide sich auch nach der spezifischen Situation im Wohngebiet. Sei ein Wohngebiet durch ausschließlichen Wohnungsbau geprägt, so seien Kleintiere in diesem Rahmen solche, die der Freizeitbeschäftigung dienten. Hierunter fielen vor allem Katzen und Hunde.

Eine Haltung von Nutztieren wie Ziegen, Schafen und Schweinen sei allerdings nicht mehr zeitgemäß.

Denn einerseits gehe mit der Haltung von Schweinen eine hohe Grundbelästigung aus. Die im Freien gehaltenen Schweine führen zu Geräusch- und  Geruchsimmissionen, die für ein allgemeines Wohngebiet unüblich seien. Die angrenzenden Wohngebäude seien davon unmittelbar betroffen.

Auch die Differenzierung von Minischweinen und Hängebauchschweinen leiste keine Abhilfe, da auch Minischweine ein Gewicht von bis zu 100 kg erreichen könnten und durch ihre Ausscheidungen zu untypischen Gerüchen für ein Wohngebiet führen.

Charakter des Wohngebiets ausschlaggebend

Ebenso habe der ehemals dörfliche Charakter der Gegend keinen Einfluss darauf, wie das Gebiet heutzutage verwendet werde.  Selbst wenn es früher üblich gewesen sei, Schweine zu halten, so sei dies  nicht mehr der Fall, da das Gebiet momentan überwiegend aus Wohnnutzung bestehe und Schweinehaltung hierbei untypisch sei.

Somit sei die Haltung im vorliegenden Fall ausgeschlossen.

Grundsätzlich können dennoch Ausnahmen greifen.

So wäre eine Schweinehaltung zulässig, wenn eine solche Nutzung für ein allgemeines Wohngebiet üblich wäre und es mehrere Grundstücke im Gebiet gebe, die bereits Schweine hielten. In einer derartigen Situation könne man davon ausgehen, dass die Haltung von der Nachbarschaft akzeptiert sei.

Aufgrund mehrerer Beschwerden der Anwohner sei dies hier allerdings nicht gegeben.




Foto(s): Janus Galka


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