Tipp für werdende Mütter im Beschäftigungsverbot: Urlaub verfällt nicht bei mehreren Beschäftigungsverboten!

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Hintergrund:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass während nahtloser Beschäftigungsverbote angesammelter Urlaub nicht verfällt. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Beschäftigungsverbote über einen längeren Zeitraum aufeinanderfolgen. (BAG, Urteil vom 20.8.2024 – 9 AZR 226/23)

Worum geht es?
Eine Zahnärztin konnte aufgrund zweier Schwangerschaften und aufeinanderfolgender Beschäftigungsverbote über mehr als zwei Jahre nicht arbeiten. Am Ende ihres Arbeitsverhältnisses forderte sie vom Arbeitgeber die Abgeltung von 68 Urlaubstagen. Der Arbeitgeber verweigerte dies und argumentierte, dass während der Beschäftigungsverbote keine neuen Urlaubsansprüche entstehen würden oder diese jedenfalls verfallen seien.

Das BAG entschied zugunsten der Zahnärztin und stellte klar:

  • Urlaubsansprüche entstehen auch während eines Beschäftigungsverbots. Nach § 24 Abs. 1 MuSchG werden die Zeiten eines Beschäftigungsverbots arbeitsrechtlich wie tatsächliche Arbeitszeiten behandelt.
  • Urlaubsansprüche verfallen nicht. Nach § 14 Abs. 2 MuSchG kann eine Arbeitnehmerin ihren angesammelten Urlaub auch nach mehreren aneinander anschließenden Beschäftigungsverboten noch beanspruchen – entweder im laufenden oder im darauffolgenden Urlaubsjahr.

Was bedeutet das grds.?

  1. Urlaub bleibt erhalten: Egal, wie lange Beschäftigungsverbote andauern, der Urlaubsanspruch geht grds. nicht verloren. Dies gilt auch für nahtlose Ketten von Beschäftigungsverboten.
  2. Rechtsanspruch auf Urlaubsabgeltung: Wenn das Arbeitsverhältnis endet und der angesammelte Urlaub nicht mehr genommen werden kann, haben Arbeitnehmerinnen grds. Anspruch auf finanzielle Abgeltung dieser Urlaubstage.
  3. Gleichstellung mit Arbeitszeiten: Beschäftigungsverbote zählen arbeitsrechtlich wie normale Arbeitszeit. Das schützt Arbeitnehmerinnen vor Nachteilen durch Schwangerschaft oder Stillzeiten.


Dieses Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmerinnen. Gerne steht Ihnen Kanzlei EHMER bei der Durchsetzung von Urlaubsansprüchen zur Verfügung, falls der Arbeitgeber sich weigert, diese zu gewähren bzw. finanziell abzugelten. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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