Trennungsunterhalt an den Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner
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Nachdem sich ein Ehegatte oder eigetragener Lebenspartner entschlossen hat, sich zu trennen, stellen sich natürlich weitere Folgefragen, wie zum Beispiel die Zahlung von Unterhalt an den weniger verdienenden Ehegatten während der Trennungsphase bis zu Scheidung.
Trennungsunterhalt wird nach § 1361 BGB von dem leistungsfähigen Ehegatten an den bedürftigen Ehepartner während der Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet.
Begrenzt wird der zu leistende Unterhalt des Verpflichteten durch seinen ihm zustehenden Selbstbehalt, der derzeit 1200 € (Stand 2016) beträgt.
Zur Berechnung des Unterhalts hat jeder Ehegatte ggü. dem anderen Ehegatten einen Auskunftsanspruch über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, was auch die Schulden und sonstige Verbindlichkeiten betrifft.
Der angestellte Ehegatte hat seine Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vorzulegen.
Der selbständige Ehegatte hat regelmäßig die Gewinnauskünfte nebst aller Anlagen aus den letzten 3 Jahren vorzulegen. Bei Selbständigen stellt sich die Berechnung seines bereinigten Nettoeinkommens oftmals als schwierig dar, da nicht alle steuerrechtlich zulässigen Ausgaben auch unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Oftmals lässt das Steuerrecht Abzüge zu, die unterhaltsrechtlich eher der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Dann ist es aber auch angebracht die steuerliche Gewinnberechnung unterhaltsrechtlich zu korrigieren.
Zum Einkommen zählen ebenso:
- Provisionen, Weihnachtsgeld, Zulagen
- Elterngeld (unberücksichtigt bleiben 300 Euro)
- Arbeitslosengeld
- Einnahmen aus Vermietung
- Wohnvorteil durch das Leben in der eigenen Immobilie
Von dem Einkommen werden regelmäßig abgezogen
- Steuern
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Zusätzliche Altersvorsorge
- Private Krankenversicherung
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Unterhalts für vorrangige Verwandte
- Kinderbetreuungskosten
- Mehrbedarfe
- Sowie Schulden
- Darlehen für einen PKW/Immobilie etc.
Beispiel:
Der Ehemann lebt in Frankfurt am Main und verdient aus seiner selbständigen Tätigkeit als Handelsvertreter durchschnittlich 4000 € im Monat. Davon sind wiederum die Steuern abzuziehen. Als Selbständiger darf er 24 % seines Bruttoeinkommens als Altersvorsorge (Lebensversicherung auf Rentenbasis u.a.) betreiben. Hinzu kommt als Abzugsposten die private Krankenversicherung. Da berufsbedingte Aufwendungen bereits in der Gewinnermittlung berücksichtigt werden, darf er nicht noch zusätzlich berufsbedingte Aufwendungen abziehen. Abzugsfähig ist die Berufsunfähigkeitsversicherung sowie der Kindesunterhalt.
Hiervon werden noch 1/7 an Erwerbstätigenbonus abgezogen.
4000 Euro
./. 600 Euro Steuern (Einkommenssteuer, Soli)
./. 160 Euro an zusätzlicher Altersvorsorge
./. 260 Euro Private Krankenversicherung
./. 250 Euro Kinderunterhalt
= 3330 Euro
./. Erwerbstätigenbonus 475,71 Euro
= 2854,28 Euro bereinigtes Nettoeinkommen
Die Ehefrau verdient als Angestellte 1800 Euro netto. Sie darf daher 5 % an berufsbedingten Aufwendungen, aber nicht mehr als 150 Euro abziehen (höhere Abzüge möglich). Darüber hinaus betreibt sie ebenso eine zusätzliche Altersvorsorge. Das gemeinsame Kind lebt bei ihr, so dass sie keinen Kindesunterhalt schuldet. Sie hat für Ihren PKW ein Darlehen aufgenommen und bezahlt monatlich 140 Euro zur Finanzierung ab.
1800 Euro
./. 150 Euro berufsbedingte Aufwendungen
./. 98 Euro Riesterrente
./. 140 Euro Darlehen PKW
= 1412 Euro
./. 1/7 Erwerbstätigenbonus 201,71 Euro
= 1210,28 Euro bereinigtes Nettoeinkommen
Die Differenz beider Einkommen beträgt 1643,99 Euro. Die Hälfte der Differenz beträgt 821,99 Euro.
Das ist der Betrag den der Ehemann an die Ehefrau während der Trennung zu zahlen hat. Sein Selbstbehalt in Höhe von 1200 Euro ist ebenfalls gewahrt (2854,28 Euro ./. 821,99 Euro = 2032,28 Euro).
Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt des Unterhaltsrechts. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen unterstützend zur Seite.
Rechtsanwältin
Julia Dehnhardt
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