Trennungsunterhalt auch ohne eheliches Zusammenleben?
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall einer arrangierten Ehe, in welcher die Eheleute nie zusammengelebt und niemals gemeinsam gewirtschaftet habe, entschieden, dass der Ehemann zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet ist. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt habe nicht die Voraussetzung, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben, lautet die Begründung in der veröffentlichten Entscheidung des Karlsruher Gerichts (Beschl. v. 19.02.2020, Az. XII ZB 358/19).
Die Ehe war von den Eltern der Eheleute, welche einen indischen Hintergrund haben, arrangiert worden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung lebte die Frau in Deutschland und arbeitete bei einer Bank. Ihr Ehemann hingegen hatte seinen Wohnsitz in Paris. Dort arbeitete er als Wertpapierhändler.
Hieran änderte sich nach der Eheschließung im August 2017 nichts. Beide lebten bis zur Trennung im August 2018 getrennt in Deutschland und Frankreich, auch wenn ursprünglich ein Zusammenziehen in der französischen Hauptstadt geplant war. Bis dahin verbrachte das Paar gelegentlich die Wochenenden zusammen. Einmal hielt sich die Ehefrau für dreiwochen in Paris in der Wohnung des Ehemanns auf. Während der ganzen Ehe gab es nicht ein einziges Mal einen intimen Kontakt. Jeder Ehegatte verfügte über ein eigenes Konto. Jeder war wirtschaftlich selbständig. Während sich die Frau in Paris aufhielt, bezahlte der Mann lediglich ihre Einkäufe.
Nach der Trennung beanspruchte die Ehefrau Trennungsunterhalt. Während das Familiengericht ihren Antrag in erster Instanz zurückwies, gab ihr das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in zweiter Instanz Recht. Es argumentiert, ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt hänge nicht davon ab, ob die Eheleute vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben. Auch eine "Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen" sei ebenso wenig Voraussetzung. Das Gesetz kenne keine nur formell bestehende Ehe mit geringeren als den gesetzlich normierten Ansprüchen und Rechten.
In letzter Instanz wies der BGH die Rechtsbeschwerde gegen den Frankfurter Beschluss nun zurück. Auch der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es irrelevant ist, dass die Ehegatten von Anfang an getrennt gelebt und und gewirtschaftet haben. Ihr stehe Trennungsunterhalt vom Ehemann zu. Der Anspruch auf Unterhalt während der Trennungszeit sei auch nicht gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB verwirkt, entschied der BGH. Ursprünglich sei geplant gewesen, gemeinsam in Paris zu leben. Damit liege schon kein anfängliches Einvernehmen vor, eine eheliche Lebensgemeinschaft erst gar nicht zu begründen.
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