Über die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber den Erben
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Nach der im deutschen Erbrecht geltenden Universalsukzession treten die Erben eines Verstorbenen umfassend in dessen Rechtsstellung ein, d. h. sie übernehmen vollständig dessen Rechte und Pflichten.
Hat der Erblasser zu Lebzeiten seine Bank- und sonstigen Geldgeschäfte nicht selbst erledigt, sondern ein von ihm beauftragter Dritter, kann es für die Erben von enormer Bedeutung sein, hierüber auch entsprechende Auskunftsrechte zu erlangen.
In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Braunschweig kürzlich entschieden, dass ein Sohn, der sich um die Bankangelegenheiten seiner Mutter kümmerte, nach deren Tod den Miterben gegenüber nicht in jedem Fall zur Rechnungslegung über die vorgenommenen Geschäfte verpflichtet ist.
In dem betreffenden Fall hatte der Sohn für seine verstorbene Mutter zu deren Lebzeiten die Bankgeschäfte getätigt. Hierfür hatte er eine Bankvollmacht sowie eine darüberhinausgehende Vorsorgevollmacht für den Fall ihrer Pflegebedürftigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit. Die Tochter der Verstorbenen verlangte nach dem Tod ihrer Mutter zunächst Auskunft und Rechnungslegung von ihrem Bruder.
Für die Frage, ob die Mutter ihren Sohn rechtsverbindlich mit ihren Bankgeschäften beauftragt hatte, kam es nach Ansicht der Richter maßgeblich nicht auf die Bankvollmacht oder die Vorsorgevollmacht als solche an. Ausschlaggebend war hingegen die wirtschaftliche Bedeutung der Geschäfte, die allerdings erst dann angenommen werden konnte, als die Vollmachtgeberin pflege- und betreuungsbedürftig geworden war.
Davor sei es ihr nach Aussage der Zeugen und nach Überzeugung der Richter möglich gewesen, die Tätigkeit des Sohnes zu überwachen und hierauf Einfluss zu nehmen, wie auch ihre Geschäfte selbst zu erledigen. Mit Eintritt der Pflegebedürftigkeit sei dies dann allerdings nicht mehr der Fall gewesen.
Somit sei jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von einem rechtsverbindlichen Auftragsverhältnis auszugehen, welches auch entsprechende Auskunftspflichten und Rechnungslegungspflichten für den Auftragnehmer, also den Sohn, bedeute. Für den Zeitraum vor Auftragserteilung beschränke sich der Anspruch der Erben nur auf die Erteilung von Auskünften, eine zusätzliche schriftliche Abrechnung könne nicht gefordert werden.
Die Entscheidung ist durchaus von erheblicher Bedeutung, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Erteilung von Vorsorgevollmachten immer stärker zunimmt. Die betreffenden Personen sollten darauf hingewiesen werden, dass damit jedenfalls ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit von einer rechtsverbindlichen Auftragserteilung auszugehen ist und dies für den Vollmachtnehmer zu erheblichen Rechenschaftspflichten führt.
Es muss deshalb im Vorfeld gut überlegt werden, ob eine solche Vollmachtserteilung dann auch tatsächlich angenommen wird oder ob der potenzielle Vollmachtnehmer die sich daraus ergebenden Pflichten nicht doch eher scheut. Für den Vollmachtgeber ist dies auch ein guter Gradmesser dafür, ob es die gewählte Person mit der Übernahme der Verpflichtungen auch wirklich ernst meint.
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