Überblick über das Markenrecht

  • 5 Minuten Lesezeit

Leider kommt es im Alltag und vor allem im Internet immer wieder zu Abmahnungen aufgrund Markenrechtsverletzungen. Dabei sind sich jedoch viele Privatleute/Verbraucher aber auch Unternehmer nicht im Klaren, was das überhaupt bedeutet und welche Konsequenzen so eine Markenrechtsverletzung nach sich zieht. Gerade in der Gründungsphase eines jungen Unternehmens, wenn es um das neu entwickelte Produkt, oder das eigene Design/Logo geht, spielt das Markenrecht eine große Rolle. Dabei stellen sich immer die gängigen Fragen wie: Was ist eine Marke? Wie kann ich diese schützen lassen? Brauche ich das als junges Unternehmen überhaupt? Wie lange gilt der Schutz der Marke? Dieser Beitrag soll einen Einblick in das Markenrecht ermöglichen und Ihnen einen kurzen Überblick über dessen Bedeutung gewähren.

Was ist eine Marke?

Das Markenrecht zählt zum Rechtsbereich des Gewerblichen Rechtsschutzes. Gesetzlich verankert ist der Begriff der Marke in § 3 Abs. 1 des Markengesetzes. Darin heißt es: „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“

Konkret geht es darum, Dienstleistungen oder Waren zu kennzeichnen und davor zu schützen, dass Wettbewerber am Markt unter derselben Marke ein vergleichbares Produkt anbieten dürfen. Im Bereich des Markenrechts dürfen die Wettbewerber somit nicht mit einer vergleichbaren Marke im selben Waren- und Dienstleistungsspektrum tätig werden.

Hinzu kommt, dass wie bereits oben näher beschrieben verschiedene Arten von Marken unterschieden werden. Verschiedene Arten einer Marke wären: Wortmarke wie z. B. „Adidas“, Wort-/Bildmarke wie z. B. das Logo von Coca-Cola, Bildmarke wie z. B. die vier ineinander laufenden Kreise bei Audi. Weitere Markenformen sind z. B. die Hörmarke, Geruchsmarke, Positionsmarke, Bewegungsmarke, Farbmarke oder 3D-Marke, Kabelkennfadenmarken.

Die Institution zum Schutz des geistigen Eigentums ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit dem Hauptsitz in München.

Die einzelnen Markenformen werden in einem nächsten Beitrag näher erläutert.

Wie kann ich eine Marke schützen lassen? Brauche ich das als junges Unternehmen überhaupt?

Der sicherste Weg zum Markenschutz ist die Eintragung der Marke in das Markenregister des DPMA. Daneben kann ein Markenschutz auch ohne Eintragung in das Markenregister erlangt werden. Dies kann durch Verwendung einer Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung mit Verkehrsgeltung oder durch Benutzung einer Geschäftsbezeichnung erfolgen. Die Voraussetzungen hieran sind jedoch sehr hoch und oft fehlt es an der notwendigen Beweiskraft, da im Streitfall der Bekanntheitsgrad der Marke nachgewiesen werden muss. Zudem kann eine eingetragene Marke einen höheren wirtschaftlichen Erfolg darstellen, denn je gängiger die Marke, desto besser die Stellung am Markt gegenüber den anderen Wettbewerbern und umso höher ist die Kundenbindung durch die eingetragene Marke. Außerdem führt die Eintragung einer Marke zu einer Unterscheidbarkeit der Ware oder Dienstleistung und somit zu einer Wiedererkennbarkeit beim Kunden.

Wann genießt die Marke den Markenschutz?

Der Schutz einer Marke entsteht in der Regel erst durch deren amtliche Registrierung. Die bloße Benutzung als Bezeichnung für eine Ware oder Dienstleistung führt somit noch zu keinem Markenschutz.

Zudem gibt es die Möglichkeit, die Marke in zahlreichen Ländern außerhalb der EU schützen zu lassen.

Voraussetzungen für eine Eintragung

Bevor man überhaupt den Weg der Markeneintragung geht, sollte man sich vorher vergewissern, ob die einzutragende Marke in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert, denn das DPMA führt diesbezüglich keine entsprechende Überprüfung durch. Dies kann gegen eine mögliche Markenrechtsverletzung und eventuell damit verbundener hoher Kosten Abhilfe schaffen. Eine Eintragung erfolgt nämlich nur, wenn der Marke keine „absoluten Schutzhindernisse“ wie beispielsweise eine fehlende Unterscheidungskraft entgegenstehen.

Existieren ältere Markenrechte, können Inhaber älterer Markenrechte Widerspruch gegen die Eintragung erheben. Diese werden erst in einem sogenannten Widerspruchsverfahren berücksichtigt, welches erst nach Eintragung der Marke vorgenommen wird.

Kann man ein „Logo“ auch als „Design“ anmelden?

Der Schutz des Logos kann als Marke oder Design erfolgen. Es kommt immer auf die Reichweite des beabsichtigten Zwecks an. Bei der Marke erfolgt, wie bereits oben beschrieben, eine markenmäßige Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen. Im Unterschied zur Marke wird beim Design die Erscheinungsform eines Logos geschützt.

Wie lange kann der Schutz der Marke bestehen?

Der Markenschutz beginnt mit der Eintragung eines Zeichens in das Markenregister. Die Dauer des Schutzes fängt an mit dem Tag der Anmeldung und beträgt zunächst 10 Jahre. Voraussetzung ist hier allerdings, dass nach der Eintragung der Marke in das Markenregister kein erfolgreicher Widerspruch eingelegt oder ein erfolgreicher Löschungsantrag gestellt wird und dieser Widerspruch oder Löschungsantrag keinen Erfolg hat.

Gegen Entrichtung einer Verlängerungsgebühr kann die Schutzdauer um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Nach erfolgtem Zahlungseingang, wird die Verlängerung schriftlich bestätigt.

Die Unions- / IR-Marke

Eine nationale Markenanmeldung beim DPMA bietet Schutz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Marke europaweit als Unionsmarke oder international schützen zu lassen. Jede dieser unterschiedlichen Anmeldungen bietet bezüglich eines Schutzes Vor- und Nachteile, die individuell an den Bedürfnissen des Anmelders zu messen sind.

Unionsmarken werden beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) angemeldet. Die Eintragung erfolgt für 10 Jahre und kann beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden.

Für ein Unternehmen, das vorwiegend bzw. ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist, ist die Eintragung einer nationalen Marke zu empfehlen. Der Schutz einer Unionsmarke erstreckt sich zwar auf das gesamte EU-Gebiet, existiert jedoch in nur einem der 28 Mitgliedsstaaten der EU ein absolutes Eintragungshindernis, kann die Unionsmarke nicht eingetragen werden. Das gilt auch für das Widerspruchsverfahren. Hier kann eine ähnliche, ältere Marke in einem der EU-Mitgliedstaaten bereits dazu führen, dass die gesamte Unionsmarke keinen Schutz genießt. Solche Kollisionen mit älteren Marken aus dem gesamten EU-Gebiet sind schwer einschätzbar und vorhersehbar. Trotz Recherchemöglichkeiten bleibt stets ein Restrisiko. Eine Unionsmarke kann daher eventuell stärker von Wettbewerbern angegriffen werden und kostet im Vergleich zur Anmeldung einer nationalen Marke mehr.

Sollte sich ein Unternehmen doch entscheiden, im Ausland tätig zu werden, kann es auf Basis der eingetragenen deutschen Marke einen Antrag auf internationale Registrierung bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) stellen. Der Antrag wird beim DPMA eingereicht. Somit kann beispielsweise sichergestellt werden, dass in Nicht-EU-Mitgliedstaaten, in Asien oder in den USA, die Marke trotzdem Schutz genießt.

Vorteile der nationalen Marke

Einen klaren Vorteil bietet die nationale Marke mit der oben näher erläuterten Schutzerweiterung dahingehend, dass man individuell den Schutz auf die Länder ausdehnen kann, in denen man tätig ist oder tätig werden möchte. Eine Unionsmarke wäre in diesem Fall allerdings nicht vorteilhaft, weil diese beispielsweise in der Schweiz als Nicht-EU-Mitgliedsstaat mit dieser Anmeldung keinen Schutz genießen würde.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Webseite des DPMA.

Thomas Reimann

beratergruppe:Leistungen PartGmbB

Rechtsanwalt Steuerberater

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Weitere Informationen auf der Kanzleihomepage.



Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Reimann

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten