Überleitung der alten Pflegestufe in neuen Pflegegrad teilweise fehlerhaft
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Mit der neuen Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2017 gibt es Pflegegrade statt Pflegestufen. Die Überleitung von den alten Pflegestufen in die Pflegegrade sollte gemäß § 140 SGB 11 automatisch wie folgt geschehen:
Alt | Neu |
---|---|
Keine Pflegestufe, aber eingeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 |
Härtefall | Pflegegrad |
Mir liegen bereits mehrere Schreiben der Pflegekasse vor, in denen diese Überleitung nicht korrekt stattfindet. Anscheinend wird die „eingeschränkte Alltagskompetenz“, z. B. bei Demenz, von den Pflegekassen teilweise „übersehen“. So erfolgt dann eine zu niedrige Einstufung des Pflegebedürftigen.
Das Gesetz sieht bei eingeschränkter Alltagskompetenz einen sogenannten „Doppelsprung“ vor, der neue Pflegegrad soll zwei Stufen höher sein als die alte Pflegestufe. Wenn die „eingeschränkte Alltagskompetenz“ jedoch nicht berücksichtigt wird, wird ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz dann fälschlich in den Pflegegrad 2 übergeleitet. Entsprechend gibt es weniger Leistungen.
Pflegebedürftige bzw. Angehörige sollten sicherheitshalber das Überleitungsschreiben Ihrer Pflegekasse prüfen und ggf. Rechtsmittel einlegen. Diese Überleitschreiben enthalten oftmals keine Rechtsmittelbelehrung, so dass ein Widerspruch ein Jahr lang möglich ist. Auch wenn eine Rechtsmittelbelehrung enthalten war und das Schreiben länger als einen Monat vorliegt, gibt es noch Möglichkeiten. gerne stehe ich zur Beratung zur Verfügung.
Guido C. Bischof
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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