Umgangsrecht trotz Coronavirus?

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Die aktuelle Corona-Pandemie führt zu einer erheblichen Verunsicherung der Kindeseltern. Viele Eltern fragen sich, ob sie eine bestehende Umgangsregelung aussetzen bzw. den Umgang mit dem anderen Elternteil verweigern dürfen.

1. Kind krank?

Grundsätzlich ist eine bestehende Umgangsregelung mit dem Kind auch dann einzuhalten, wenn das Kind krank ist.  Nur wenn das Kind aufgrund der Erkrankung transportunfähig ist, darf der Umgang ausgesetzt werden. Es ist ratsam, sich ein ärztliches Attest über die Erkrankung und die Transportunfähigkeit des Kindes ausstellen zu lassen.  

Der betreuende Elternteil muss den anderen Elternteil in diesem Fall umgehend über die Erkrankung des Kindes informieren. Der betreuende Elternteil ist gem. § 1686 BGB dem anderen Elternteil zur Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes verpflichtet.

2. Angst vor Ansteckung mit dem Coronavirus

Wenn der betreuende Elternteil Angst vor einer Ansteckung des Kindes mit dem Coronavirus hat, darf er den Umgang nicht einfach verweigern. 

Auch wenn der betreuende Elternteil zu einer sog. Risikogruppe gehört und Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus hat, darf er den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht einfach aussetzen. Risikogruppen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben: über 50 Jahre alt, Erkrankung des Immunsystems, Erkrankung des Atmungssystems, der Leber, der Niere, Krebserkrankung, Herzkreislauferkrankung, Diabetes, etc. 

Wenn das Kind Erkältungssymptome zeigt, sollte der Umgang mit dem anderen Elternteil, der zu einer Risikogruppe gehört, ausfallen und später nachgeholt werden. Eltern sollten in dieser besonderen Situation eine Einigung erzielen. Sofern keine einvernehmliche Einigung erzielt werden kann, ist theoretisch eine gerichtliche Klärung möglich. Aufgrund der Angst vor Ausbreitung des Virus wurden jedoch an viele Gerichten Gerichtsverhandlungen für die nächsten vier Wochen aufgehoben.

3. Quarantäne angeordnet?

Wenn sich das Kind oder ein Elternteil mit dem Coronavirus infiziert hat und die häusliche Quarantäne angeordnet wurde, wird die Umgangsregelung ausgesetzt. Quarantäne wird vom örtlichen Gesundheitsamt angeordnet. Bei häuslicher Quarantäne darf man die Wohnung nicht verlassen. Man darf weder Einkaufen gehen, noch zur Arbeit gehen oder einen kurzen Spaziergang machen.  Derzeit ist die Quarantänezeit auf zwei Wochen beschränkt. 

Die bloße Behauptung, dass sich das Kind mit Corona infiziert habe oder man habe Sorge, dass sich das Kind beim Umgangskontakt mit dem anderen Elternteil infizieren könnte, reicht jedoch nicht aus.

Für weitere Fragen bezüglich des Umgangsrechts stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Aufgrund der Ansteckungsgefahr biete ich derzeit nur telefonische Beratungen oder Beratungen per E-Mail an. Rufen  Sie einfach an oder schreiben Sie eine E-Mail. Über die entstehenden Kosten der Erstberatung werden Sie im Vorfeld aufgeklärt.

Mit freundlichen Grüßen

Nicole Ziebarth

Rechtsanwältin


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