Umgehung technischer Schutzmaßnahmen durch Setzen eines Hyperlinks verstößt gegen das Urheberrecht
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Werden durch das Setzen eines Hyperlinks technische Schutzmaßnahmen des Berechtigten, mit denen das Werk nur einem bestimmten Personenkreis oder nur auf einem bestimmten Weg zugänglich gemacht werden soll, umgangen, so stellt dies eine Urheberrechtsverletzung in Form der Beeinträchtigung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG dar.
§ 19a UrhG schützt das Recht des Urhebers auf die öffentliche Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. „Öffentliches Zugänglichmachen" meint das Bereithalten eines Werkes für die Öffentlichkeit oder, wie es der Bundesgerichtshof ausdrückt: Die Eröffnung des Zugriffs auf das sich in der Zugriffssphäre des Berechtigten befindliche Werk für die Öffentlichkeit (BGH in GRUR 2010, 628).
Grundsätzlich stellt das Setzen eines Hyperlinks auf einer von dem Berechtigten freigegebenen Seite mit urheberrechtlich geschützten Inhalten kein „öffentliches Zugänglichmachen" im vorgenannten Sinne dar. Dies gilt ebenso für so genannte „Deep Links", bei denen eine Verlinkung nicht auf die Startseite erfolgt, sondern direkt auf die jeweilige Unterseite. In solchen Fällen fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an einer für einen Urheberrechtsverstoß erforderlichen Nutzungshandlung. Der Berechtigte stellt das urheberrechtlich geschützte Werk eigenständig ins Netz und eröffnet der Allgemeinheit den Zugang zu diesem, „seinen" Werk. Auch entscheidet der Berechtigte selbst, ob und für welchen Zeitraum das Werk öffentlich im Netz bleibt. Durch den Link wird also lediglich der Zugang zu dem Werk erweitert. (BGHZ 156, 1 - Paperboy)
Bedient sich der Berechtigte dagegen technischer Schutzmaßnahmen, um das Werk nur einem bestimmten Personenkreis oder auf einem bestimmten Weg (zum Beispiel nur über die Startseite) zugänglich zu machen, so eröffnet ein diese Schutzmaßnahmen umgehender Link der Allgemeinheit einen Weg, in einer Weise von dem Werk Kenntnis zu nehmen, den der Berechtigte gerade verhindern will. Hierin liegt im Gegensatz zu einer bloßen Erweiterung eines bereits eröffneten Weges eine Urheberrechtsverletzung. (BGH vom 29.04.2010 - I ZR 39/08)
Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich bei der technischen Schutzmaßnahme nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln muss. Vielmehr genügt, dass der Berechtigte überhaupt Schutzmaßnahmen getroffen hat. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahmen als solche erkennbar sind und den Willen des Berechtigten ausdrücken, den Inhalt nur nach dem vorgegebenen Weg aufzurufen. (BGH aaO.)
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