Unbedenklichkeitsbescheinigung als Fälligkeit in AGB unwirksam, OLG Hamm, 21 U 30/22 vom 15.12.2022

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In AGB des Auftraggebers eines Bauwerkvertrages findet man häufig Klauseln, wonach Abschlagsrechnungen nur fällig werden, wenn verschiedene Bescheinigungen vorgelegt werden. Der Auftragnehmer kann ohne Verzug weder Verzugsschaden geltend machen, noch wegen Zahlungsverzuges kündigen. Beseitigt bereits das Fehlen einer Bescheinigung nach den AGB des Auftraggebers die Fälligkeit, ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des AN unwirksam, so das OLG Hamm in seinem Urteil vom 15.12.2022 (21 U 30/22). Im gleichen Sinne hat auch das OLG Köln am 04.09.2019, 16 U 48/19 und das OLG Jena am 09.01.2020, 8 U 176/19 entschieden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshof gibt es hierzu bisher nicht.

Das gilt nach Auffassung des OLG Hamm auch für die Schlussrechnung. Es sei daran erinnert, dass der Auftragnehmer keine Abschlagsrechnungen mehr verlangen kann (auch nicht bereits gestellte), wenn er die Schlussrechnung schreiben kann (sogenannte Schlussrechnungsreife). Diese tritt ein, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen entweder fertig gestellt hat oder der aus sonstigen Gründen der Auftraggeber keine Leistungen mehr möchte oder der Auftragnehmer keine Leistungen mehr erbringt.

Im vorliegenden Fall wurde ebenfalls moniert, dass man einen Arbeitnehmer nicht dazu verpflichten kann (erst Recht nicht in Formularklauseln), den Auftraggeber seines Arbeitgebers zu benachrichtigen, wenn der keinen Mindestlohn zahlen sollte. Das hatte das OLG Hamm schon im Mai 2022 entschieden (21 U 18/21).


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