Unfallflucht
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Strafrecht – Rechtsanwalt Niko Fertig: Unfallflucht nicht gleich Unfallflucht
Bei einer Unfallflucht kann unter anderem neben der Geldstrafe auch eine Sanktion hinsichtlich der Fahrerlaubnis als Nebenstrafe verhängt werden. Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. In diesem Fall geht das Gesetz davon aus, dass der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und kann ein Fahrverbot oder sogar einen Entzug der Fahrerlaubnis erteilen.
Das Fahrverbot ist zeitlich begrenzt und der Führerschein wird nach Ablauf des Fahrverbots wieder herausgegeben.
Ein Fahrerlaubnisentzug ist dagegen zeitlich ausgedehnter. Zudem wird eine Sperrfrist festgelegt, nach deren Ablauf kann die Fahrerlaubnis neu beantragt werden.
Doch ab welchem Wert ist ein bedeutender Schaden gegebenen?
Bislang sieht die überwiegende Rechtsprechung diese Schadengrenze bei einem Betrag ab 1.300,- €. Hiermit sind nur die Nettoreparaturkosten gemeint.
Dieser Betrag wird sehr oft und schnell erreicht, diesem Umstand wollte das Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 5 Qs 58/18 am 28.08.2018 Rechnung tragen und hat daher ein bedeutender Sachschaden im Rahmen einer Unfallflucht, der zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann, erst ab einer Höhe von 2.500,- € bejaht.
Wurde bei dem Unfall jemand verletzt und hat sich der Täter vom Unfallort entfernt, ist sogar eine Freiheitstrafe durchaus denkbar, auch hier droht ein Fahrverbot.
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