Unfallschäden

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Fachanwalt für Verkehrsrecht: Verkehrsunfall und Haushaltsführungsschaden


Eine tägliche Situation: Im Rahmen eines Unfalls wird eine den Haushalt führende Person verletzt und fällt aus. Wird der haushaltsführende Ehegatte im Rahmen eines Verkehrsunfalles verletzt, steht ihm ein eigener Schadensersatzanspruch zu. Auch einem Alleinstehenden mit eigenem Haushalt steht ein Ersatzanspruch im Rahmen der sogenannten vermehrten Bedürfnisse zu. Auch in der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ist es so, dass die Lebenspartner sich gegenseitig nicht nur Barunterhalt, sondern auch Haushaltsführung schulden. Die Situation ist daher rechtlich mit der Ehe vergleichbar. Da dem Haushaltsführenden kein konkretes, bezifferbares Einkommen entgeht, ist die Höhe des Schadens schwer zu berechnen. Demgemäß wird folglich vielfach eine Schadensschätzung vollzogen. Eine Einstellung einer Ersatzkraft ist nicht erforderlich, der Ausfall des Haushaltsführenden kann und wird i. d. R. durch Mehrarbeit der verbleibenden Familienmitglieder, Hilfeleistungen Dritter etc. aufgefangen. Es werden ortsübliche geschätzte Stundensätze einer fiktiven Hilfskraft herangezogen, die bislang im Bereich von 10,00 € je Stunde lagen. In Anbetracht der Anhebung des Mindestlohns, wird auch dieser Betrag angehoben werden müssen.

Wir vertreten Sie gegenüber den beteiligten Versicherungsunternehmen und den Behörden sowie gegenüber Ihrem Unfallgegner.

Neben dem Sachschaden und den sich daraus ergebenden Streitigkeiten wegen Kürzung der Versicherungsleistung ist der Personenschaden ein großes Betätigungsfeld von uns. Kamen Sie körperlich zu Schaden, zählt die Prüfung, Klärung und Regelung von Schadensersatz– und Schmerzensgeldansprüchen zu unseren Aufgaben. Hierzu steht Ihnen Rechtsanwalt Georg Wegmann als Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Seite.

Die eigenen Anwaltskosten sind bei einem unverschuldeten Unfall eine Schadensposition wie die Reparaturkosten. Der Gegner hat daher auch Ihre Anwaltskosten zu tragen. Es kommt folglich nicht darauf an, ob sich der Versicherer des Unfallgegners mit der Zahlung des Schadens im Verzug befindet.


Foto(s): pixabay

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