UniCredit Bank AG: Bearbeitungsentgelt ist auch bei Darlehen sui generis zurückzubezahlen (AG München)
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Nach einem von uns erstrittenen Urteil des AG München vom 29.06.2015, 231 C 29622/14 (nicht rechtskräftig) wurde die UniCreditBank AG zur Rückzahlung eines Bearbeitungsentgeltes wegen eines Darlehen „sui generis“ verurteilt.
Das Bankinstitut vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht um den Standardfall eines Verbraucherratenkreditvertrages handeln würde und deshalb das vereinnahmte Bearbeitungsentgelt auch nicht zurück zu bezahlen sei. Konkret handelte sich um einen Kreditrahmenvertrag mit dem Wahlrecht des Verbrauchers, den Kreditrahmen auszuschöpfen oder mit einer Tochtergesellschaft des Institutes eine Kreditvereinbarung zu treffen.
Das AG gab dem Verbraucher Recht. Es hielt die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit der Bearbeitungsentgelte im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Verbraucherkrediten für anwendbar. Das Bearbeitungsentgelt sei laufzeitunabhängig ausgestaltet und deshalb nicht mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vereinbaren. Aus § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB folge die Unwirksamkeit der Klausel. Der Verbraucher habe deshalb das Bearbeitungsentgelt zu Unrecht bezahlt und habe einen Anspruch auf Rückerstattung des Bearbeitungsentgeltes.
Eine Reihe von Bankinstituten versuchen immer wieder, der Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes mit dem Einwand zu entgehen, dass die klare Rechtsprechung des BGH seit dem Jahre 2014 in Bezug auf Bearbeitungsentgelte in bestimmten Darlehenskonstellationen nicht anwendbar sei. Dieser Einwand wird vor allem gegen die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten in Bausparverträgen, bei öffentlich geförderten Krediten (KfW), bei Immobilienkrediten und gewerblichen Krediten vorgebracht. Aus unserer Sicht überzeugt das bei keiner Darlehenskategorie. In Bezug auf Immobilienkredite hat dieser Einwand in der Regel keine Chance. Bei gewerblichen Krediten bildet sich immer mehr eine Rechtsprechung zu Gunsten der Kreditnehmer heraus. Bei öffentlich geförderten Krediten ist die Rechtsprechung im Moment eindeutig auf Bankenseite. Die Rückzahlungsansprüche bei Bausparverträgen ist heftig umkämpft, wobei es auch verbraucherfreundliche Entscheidungen, die sehr überzeugend begründet sind.
Bei weiterem Interesse stehen wir gerne zur Verfügung. Wolfgang Benedikt-Jansen
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