Unterhalt bei höherem und besonders hohem Einkommen für minderjährige Kinder

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1. Orientierung an Tabellen und Leitlinien

Minderjährige Kinder leiten mangels Erreichens eines eigenen Abschlusses und fehlender eigener Lebensstellung ihren Unterhaltsbedarf einerseits von ihren Eltern ab, andererseits bemisst sich der Unterhalt nach dem erreichten Lebensalter des Kindes. Bei der Unterhaltsbemessung wird Bezug auf die Düsseldorfer Tabelle sowie die Leitlinien der Oberlandesgerichte genommen. Der Barunterhaltsbedarf ergibt sich bisher bei minderjährigen Kindern aus den zehn Einkommensgruppen bis zu einem Höchstbetrag von 5.500 EUR sowie den drei Altersstufen.

Bislang lehnte der Bundesgerichtshof das Fortschreiben der Einkommensgruppen auch bei höheren Einkommen ab. Es wurde  aber vertreten den Unterhalt ggfs. nach den Umständen des Einzelfalls bzw. durch konkrete Bedarfsbemessung zu ermitteln.

2. Kehrtwende in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung

Der BGH hat  nun für ein über den höchsten Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinausgehendes Familieneinkommen eine Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach der ebenfalls schematischen Quotenmethode ohne konkrete Bedarfsermittlung zugelassen. Der Kindesunterhalt kann einkommensabhängig durch Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle, bis zu einem Einkommen von 11.000 EUR, festgesetzt werden.

Der BGH hat im Grundsatz aber  daran festgehalten, dass Unterhalt minderjähriger Kinder keine Teilhabe am Luxus der Eltern beinhaltet und auch nicht zur Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Kindes dient.

3. Fortschreibung der Tabelle

Bislang wurde die Düsseldorfer Teballe noch nicht fortgeschrieben.Wenn es um Einkommen über 5500,00 € beim Barunterhaltspflichtigen geht, benötigen Sie auf jeden Fall die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht. Spezialkenntnisse sind hier von Nöten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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