Unterhalt endet mit Einzug beim neuen Partner, Verfestigung der Lebensgemeinschaft nach einem Jahr
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Wussten Sie, dass ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt bereits nach einem Jahr enden kann, wenn der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner zusammenzieht?
Das Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 4 UF 78/16 hat am 16.11.2016 entschieden, dass schon nach Ablauf eines Jahres von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden kann, die zu einem Erlöschen des Trennungsunterhalts führt.
Nach der gesetzlichen Regelung ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Das Gesetz legt aber nicht fest, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Dass kann nach zwei bis drei Jahren oder länger sein. Der Gesetzgeber hat hierzu auf die ergangene Rechtsprechung verwiesen.
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann nach der Rechtsprechung angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände vorliegen, wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das gemeinsame Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Einfamilienhauses oder die Dauer der Verbindung. Es wird darauf abgestellt, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich mit einer neuen Lebensgemeinschaft aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er die eheliche Solidarität nicht mehr benötigt.
Der Fall
Die Ehefrau hat seit März 2013 eine neue Liebesbeziehung. Ab April 2014 verlangt sie von ihrem getrenntlebenden Ehegatten Trennungsunterhalt. Dieser wurde schon ab April 2014 versagt. Es lag eine verfestigte Partnerschaft vor.
Es wird vorausgesetzt, dass die neue Lebensgemeinschaft einen gewissen Grad der Verfestigung erreicht hat. Es kommt auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit an und wie die Liebesbeziehung sich durch andere gemeinsame Aktivitäten verfestigt hat. Die Ehefrau nahm mit dem neuen Lebensgefährten seit Frühjahr 2013 gemeinsam an Familienfeiern teil. Im August 2013 verbrachten beide einen gemeinsamen Urlaub. Sie hat mit dem neuen Lebensgefährten das Oktoberfest 2013 gemeinsam gefeiert. Der neue Lebensgefährte engagierte sich als Ersatzvater. Der Sohn bezeichnete ihn als Papa. Im März 2014 ist die Ehefrau zu ihrem neuen Lebensgefährten in dessen Haus eingezogen, in dem man zuvor gemeinsam Renovierungsarbeiten im Haus durchgeführt hat, dem Kind ein Zimmer vorbereitet hat.
Verfestigte Lebensgemeinschaft mit Einzug
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah es mit dem Einzug der Ehefrau in das Einfamilienhaus ihres neuen Lebensgefährten im März 2014 als eine verfestigte Lebenspartnerschaft an. Mit dem Einzug nach einem Jahr in das Haus des neuen Lebensgefährten hat die unterhaltsberechtigte Ehefrau nach außen zu erkennen gegeben, sich endgültig aus der ehelichen Solidarität herauszulösen. Dadurch hat sie bekundet, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr benötigt.
Aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung zwischen der Ehefrau und ihrem neuen Lebenspartner, hat sich die Beziehung zu einer eheähnlichen Beziehung entwickelt. Der Einzug dokumentiert nach außen, dass von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat somit bereits nach Ablauf eines Jahres eine Verfestigung angenommen und den Unterhaltsanspruch abgewiesen.
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Anett Wetterney-Richter
Rechtsanwältin
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