Unterhalt für Kita-Gebühren nach Trennung

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Ist der Besuch Ihres Kindes in der Kindertagesstätte gebührenpflichtig, stehen Sie vor der Herausforderung, ob Sie als betreuender Elternteil die Kita-Gebühren allein bezahlen müssen oder ob Sie den anderen Elternteil am Kostenaufwand, darunter an dem für das Essensgeld oder auch für eine Tagesmutter, beteiligen können. In diesem Zusammenhang ist auch interessant, wie die Berechnung dieser Kosten erfolgt.

Normaler Kindesunterhalt oft für KiTa-Kosten nicht ausreichend

Haben Sie für Ihr Kind Anspruch auf Kindesunterhalt, beziffert sich der zu zahlende Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle deckt den regelmäßig anfallenden Lebensbedarf eines Kindes ab. Zum Unterhaltsbedarf gehören unter anderem die für den Lebensalltag unentbehrlichen Aufwendungen für

  • Ernährung,
  • Kleidung,
  • Ausbildung,
  • Gesundheitsfürsorge
  • und Wohnen.

Müssen Sie auch noch Kita-Gebühren bezahlen, reicht der normale Kindesunterhalt oft nicht aus, um den Kostenaufwand abzudecken. Also erscheint es naheliegend, den anderen barunterhaltspflichtigen Elternteil am Kostenaufwand für den Besuch der Kita zu beteiligen. Eine Beteiligung kommt in Betracht, wenn die Kita-Gebühren als Mehrbedarf zu qualifizieren wären.

Sind Kita-Gebühren Mehrbedarf?

Mehrbedarf ist unterhaltsrechtlich definiert als Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und den üblichen Kostenaufwand dermaßen übersteigt, dass er durch den normalen Kindesunterhalt der Düsseldorfer Tabelle nicht oder zumindest nicht vollständig erfasst werden kann. Dazu gehört der Kostenaufwand für

  • den Nachhilfeunterricht,
  • krankheitsbedingte Mehrkosten für ein behindertes Kind
  • oder eben auch die Kita-Gebühren.

Sowohl Halb- als auch Ganztagsplatz stellt Mehrbedarf dar

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Kindergartenbeträge nicht mehr Bestandteil der Tabellenbeträge des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle und mit der Bezahlung des normalen Kindesunterhalts nicht abgegolten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind den Kindergarten halbtägig oder ganztägig besucht. Die Ausgaben für einen Halbtags- oder Ganztagsplatz in der Kindertagesstätte stellen insoweit unterhaltsrechtlich Mehrbedarf dar (BGH, Urteil v. 26.11.2008, Az. XII ZR 65/07).

Keine Ausnahme auch bei der höchsten Einkommensgruppe

Auch in der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle sind die Kita-Gebühren nicht enthalten. Daher muss auch derjenige barunterhaltspflichtige Elternteil, der aufgrund seines Einkommens bereits den höchsten Kindesunterhalt leistet, sich an den Kita-Gebühren beteiligen.

Essensgeld im Kindergarten im normalen Kindesunterhalt enthalten

Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind allerdings mit dem Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle abgegolten. Grund dafür ist, dass diese Kosten in ähnlicher Form auch anfallen würden, wenn das Kind zu Hause verpflegt werden würde. Werden die Verpflegungskosten pauschal mit den Kita-Gebühren berechnet, sind die Verpflegungskosten herauszurechnen.

Bei den Betreuungskosten durch Tagesmutter kommt es drauf an

Wird die Betreuung eines Kindes allein durch die Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils ausgelöst, stellen die Betreuungskosten noch keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Sie gehören (leider) zu den allgemeinen Aufgaben, die der betreuende Elternteil alleine zu leisten hat (BGH, Beschluss vom 9.10.2017, Az. XII ZB 55/17). In dem Fall hatte die Mutter eines Kindes aufgrund ihrer Berufstätigkeit eine Tagesmutter für die Betreuung ihrer beiden Kinder am Nachmittag engagiert. Der Vater brauchte sich nicht an den Kosten zu beteiligen, da die Fremdbetreuung nur die Erwerbstätigkeit der Mutter ermöglichen sollte.

Eine Ausnahme davon komme dann wiederum in Betracht, wenn die Fremdbetreuung über die üblichen Betreuungsleistungen eines Elternteils hinausginge oder die weitere Betreuung pädagogisch veranlasst sei. In einem Fall des Amtsgerichts Pforzheim habe es sich nicht um eine pädagogisch veranlasste Betreuung gehandelt, da die Tätigkeit der Tagesmutter lediglich Aufgaben umfasst habe, die der betreuenden Mutter persönlich oblegen haben. Stehen hingegen die pädagogischen Ziele im Vordergrund, stelle der Betreuungsaufwand Mehrbedarf dar. Dann sei der entstehende Freiraum des betreuenden Elternteils nur Nebeneffekt mit untergeordneter Bedeutung (Az. 2 F 160/18).

Wie erfolgt die Berechnung der Kita-Gebühren bei Trennung der Eltern?

Geht es um Mehrbedarf des Kindes, stehen beide Elternteile in der Verantwortung. Der barunterhaltspflichtige Elternteil haftet also nicht allein für den gesamten Kostenaufwand. Vielmehr berechnet man den Unterhaltsmehrbedarf anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.

Bei der Ermittlung der jeweiligen Zahlungsanteile eines jeden Elternteils ist der angemessene Selbstbehalt beim Nettoeinkommen jedes Elternteils zu berücksichtigen. Maßgeblich dafür, wer welchen Kostenanteil zu tragen hat, ist das Verhältnis der verbleibenden Einkommensbeträge.

Hat der betreuende Elternteil keine Einkünfte oder liegen die Einkünfte unter dem Selbstbehalt, trägt der barunterhaltspflichtige Elternteil die Kita-Gebühren zusätzlich zum Kindesunterhalt in voller Höhe.

Besteht ein Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung?

§ 24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII regelt, wann Anspruch auf einen Betreuungsplatz in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflegestätten besteht.

  • Sind Sie Elternteil eines Kindes unter einem Jahr, haben Sie Anspruch auf einen Platz in einer Betreuungseinrichtung, wenn Sie beispielsweise berufstätig sind.
  • Ist Ihr Kind zwischen zwölf Monate und drei Jahren alt, haben Sie, unabhängig davon, ob Sie berufstätig sind oder nicht, einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.
  • Wird Ihr Kind drei Jahre alt, haben Sie bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege, ohne dass es darauf ankommt, ob Sie berufstätig sind oder nicht.

Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie Ihr Kind förmlich in einer Kita anmelden und notfalls auf die Warteliste setzen lassen. Beachten Sie, dass die Rechtsprechung eine Fahrzeit von bis zu 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für zumutbar hält. Bekommen Sie einen Ablehnungsbescheid, müssen Sie schriftlich Widerspruch erheben und nach Ablehnung des Widerspruchs Ihren Anspruch gerichtlich einklagen.

Sind Sie aufgrund Ihrer familiären Situation auf eine schnelle Unterbringung angewiesen, kommt auch ein gerichtliches Eilverfahren in Betracht, mit der Option, dass Sie möglichst innerhalb von wenigen Tagen einen Betreuungsplatz zugewiesen bekommen.

Unterhalt und Mehrbedarf bei iurFRIEND berechnen lassen

Machen Sie als betreuender Elternteil Mehrbedarf geltend oder weisen Sie umgekehrt als barunterhaltspflichtiger Elternteil die Forderung nach Mehrbedarf zurück, kommt es maßgeblich darauf an, mit welcher Begründung dies geschieht. Die Rechtsprechung gibt hierzu Leitlinien vor. Diese sind aber nicht bedingungslos auf den Einzelfall zu übertragen. Möchten Sie also Mehrbedarf geltend machen oder umgekehrt zurückweisen, sollten Sie sich kompetent informieren und möglichst anwaltlich begleiten lassen.

iurFRIEND bietet zu solchen Zwecken, aber auch generell und für mehrere Unterhaltsformen, eine Online-Unterhaltsberechnung an. Diese Möglichkeit besteht seit mehreren Jahren, genießt Kostentransparenz und Rechtssicherheit sowie erfolgt zeitnah bei Vorliegen aller notwendigen Informationen.

Diese können Sie in unser Formular eingeben und brauchen keine Angst zu haben, dass plötzlich eine dicke Rechnung kommt - Sie verpflichten sich mit diesem Schritt noch zu nichts. Erst beantragen Sie nämlich nur die Berechnung; nach einem Telefonat mit iurFRIEND sprechen Sie über die erwartete Kostenhöhe und beauftragen erst dann die Berechnung.

Sie finden unser Online-Formular hier:

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Foto(s): iurFRIEND

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