Unterhaltsrecht Bremen: Unterhaltsvorschuss trotz geteilter Betreuung – So sichern Sie Ihren Anspruch
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass ein Elternteil als alleinerziehend gilt, wenn er mehr als 60 Prozent der Betreuung eines Kindes übernimmt. Diese Entscheidung schafft klare Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss und gibt getrennt lebenden Eltern Rechtssicherheit. Lesen Sie, wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können.
Was ist Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Leistung, die vom Jugendamt gezahlt wird, wenn ein Kind von einem alleinerziehenden Elternteil betreut wird und der andere Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt leistet. Der Vorschuss soll sicherstellen, dass das Kind trotz der ausbleibenden Zahlungen finanziell abgesichert ist. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes: Für Kinder bis fünf Jahre beträgt der Vorschuss derzeit bis zu 187 Euro monatlich, für Kinder von sechs bis elf Jahren bis zu 252 Euro und für Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren bis zu 338 Euro. Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils wird dabei nicht angerechnet.
Wann haben Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) können Kinder Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn: 1. Sie bei einem alleinerziehenden Elternteil leben. 2. Der andere Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt zahlt. Das BVerwG hat entschieden, dass ein Kind “bei einem Elternteil lebt”, wenn dieser Elternteil mehr als 60 Prozent der Betreuung übernimmt. Liegt der Mitbetreuungsanteil des anderen Elternteils dagegen bei 40 Prozent oder mehr, besteht kein Anspruch.
Handlungsanweisungen für Betroffene
1. Prüfen Sie die Betreuungsaufteilung: Dokumentieren Sie genau, wie viel Zeit Ihr Kind bei Ihnen und beim anderen Elternteil verbringt. Wichtige Anhaltspunkte sind: Regelmäßige Betreuungszeiten (z. B. werktags, Wochenenden) und Aufenthalte während der Ferien. Nutzen Sie Kalender oder Apps, um Betreuungszeiten detailliert nachzuweisen.
2. Reichen Sie Ihren Antrag rechtzeitig ein: Stellen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen bei Ihrem zuständigen Jugendamt. Fügen Sie folgende Unterlagen bei: Ihre Nachweise zur Betreuungsaufteilung und Angaben zur ausbleibenden Unterhaltszahlung des anderen Elternteils.
3. Fordern Sie den Unterhalt ein: Falls der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, weisen Sie dies durch schriftliche Aufforderungen zur Zahlung, Mahnungen oder bereits eingeleitete Verfahren zur Unterhaltsdurchsetzung nach.
4. Bereiten Sie sich auf mögliche Nachfragen vor: Das Jugendamt könnte um eine detaillierte Darstellung der Betreuungszeiten bitten. Eine klare Dokumentation hilft Ihnen, Verzögerungen zu vermeiden.
Was tun, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird?
Wird Ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Mitbetreuungsanteil des anderen Elternteils bei 40 Prozent oder mehr liegt, prüfen Sie: Stimmt die Berechnung? Kontrollieren Sie, ob die Zeiten korrekt erfasst wurden. Widerspruch einlegen: Legen Sie fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid ein und begründen Sie dies mit den neuen Vorgaben des BVerwG.
Fazit: Lassen Sie sich beraten
Das Urteil erleichtert getrennt lebenden Eltern, ihre Rechte auf Unterhaltsvorschuss durchzusetzen. Nutzen Sie die 60/40-Regel, um Ihren Anspruch klar darzulegen. Falls es zu rechtlichen Unsicherheiten kommt, lassen Sie sich von einer erfahrenen Anwältin oder einem erfahrenen Anwalt im Familienrecht beraten. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche gegenüber dem Jugendamt durchzusetzen!
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