Unterhaltsrelevantes Einkommen beim Trennungsunterhalt – Welche Abzüge sind zulässig?
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Beim Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB stellt sich oft die Frage, welches Einkommen für die Berechnung relevant ist und welche Abzüge vorgenommen werden dürfen. Grundsätzlich zählt das gesamte Nettoeinkommen beider Ehegatten, jedoch gibt es einige Posten, die abzugsfähig sind – und andere, die nicht berücksichtigt werden dürfen.
Zulässige Abzüge beim unterhaltsrelevanten Einkommen
Folgende Positionen können vom Einkommen abgezogen werden:
1. Steuern und Sozialabgaben
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
2. Berufliche Aufwendungen
Werbungskosten über den Pauschbetrag hinaus (z. B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel)
Beiträge zu Berufsverbänden
3. Zusätzliche Altersvorsorge
Angemessene private Rentenversicherungen (bis zu 4 % des Bruttoeinkommens)
4. Kredite und Schulden
Nur soweit sie bereits während der Ehe gemeinsam aufgenommen wurden und eine eheprägende Lebensführung darstellten (§ 1603 Abs. 2 BGB).
Nicht abzugsfähige Positionen
Einige Kosten werden beim Trennungsunterhalt nicht berücksichtigt:
Freiwillige überhöhte Altersvorsorge (über die angemessenen 4 % hinaus)
Luxusausgaben (z. B. teure Hobbys oder übermäßige Sparleistungen)
Neue Verbindlichkeiten nach der Trennung (sofern nicht notwendig oder eheprägend)
Besonderheit: Wohnwert bei gemeinsamer Immobilie
Wenn ein Ehegatte im Trennungsjahr weiterhin in der gemeinsamen Immobilie lebt, wird ihm ein sogenannter Wohnwertvorteil angerechnet (§ 1361 Abs. 1 BGB).
Anrechnung des Wohnwerts: Dieser entspricht zunächst der ersparten Miete. In der Trennungszeit wird oft nur der angemessene Wohnwert angesetzt (was eine ortsübliche Miete für vergleichbaren Wohnraum wäre).
Kreditraten: Werden noch Kreditraten gezahlt, können diese vom Wohnwertvorteil abgezogen werden, jedoch nur der Zinsanteil. Die Tilgung zählt als Vermögensbildung und bleibt unberücksichtigt.
Fazit
Beim Trennungsunterhalt kommt es auf eine präzise Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens an. Während notwendige und berufsbedingte Aufwendungen abzugsfähig sind, bleiben Luxusausgaben und überhöhte Vorsorgezahlungen unberücksichtigt. Wer in der gemeinsamen Immobilie verbleibt, muss sich zudem den Wohnwert als Einkommen anrechnen lassen.
Für eine exakte Berechnung empfiehlt sich die Unterstützung eines Fachanwalts für Familienrecht.
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