Unterhaltsvorschussgesetz 2017: Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes

  • 3 Minuten Lesezeit

Altersgrenze und Bezugszeitbegrenzung für Unterhaltsvorschuss 2017?

Das Unterhaltsvorschussgesetz ist nicht dazu da, zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Vätern die Last, Unterhalt für ihre Kinder aufbringen zu müssen, abzunehmen. Sinn des Gesetzes soll vielmehr sein, alleinerziehende Elternteile, die sich tagtäglich um die Kinder kümmern, ihnen das Essen vorsetzen und sie mit notwendiger und passender Garderobe ausstatten, eine ihrer vielen Sorgen abzunehmen. Alleinerziehende, meistens sind es Mütter, manchmal aber auch Väter, sollen sich nicht Monat für Monat mit dem jeweils anderen Elternteil über Höhe und Zeitpunkt der notwendigen Unterhaltsleistung auseinandersetzen müssen. Nach Scheidung und Trennung sind die Voraussetzungen für Gespräche über das, was die Kinder brauchen, häufig von Unsachlichkeit und Streit überschattet.

Unterhaltsvorschuss gibt Alleinerziehenden Planungssicherheit

Die derzeitige Rechtslage ermöglicht es Eltern, die ein Kind unter 12 Jahren versorgen, Unterhaltsvorschuss nach den Vorschriften des Unterhaltsvorschussgesetzes zu beantragen, wenn der andere Elternteil sich uneinsichtig zeigt oder tatsächlich zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht in der Lage ist. Der versorgende Elternteil kann sich dann auf einen regelmäßig eingehenden Unterhaltsvorschuss in Höhe des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB einstellen.

Das Jugendamt kümmert sich gleichzeitig darum, den geschuldeten und vollständig oder teilweise verauslagten Unterhalt beim Zahlungspflichtigen beizutreiben. Das beginnt mit der Auskunft, der Berechnung sowie der Zahlungsaufforderung und kann mit dem Besuch des Gerichtsvollziehers, einer Kontenpfändung oder anderen Zwangsmaßnahmen enden.

Herr des Verfahrens ist nun nicht mehr der ehemalige Partner, sondern der amtliche Sachbearbeiter, der sich weder überreden noch einschüchtern lässt und alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen wird, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Bei vorsätzlicher Zahlungsverweigerung trotz entsprechender Geldeingänge droht ein Strafverfahren. Umstände der Scheidung werden nicht berücksichtigt.

Altersbegrenzung und Höchstbezugszeit für Unterhalt sollen aufgehoben werden

Die Altersbegrenzung für Unterhaltsvorschuss und die Begrenzung der Bezugszeit auf höchstens 72 Monate sind Regelungen im Unterhaltsvorschussgesetz, die schon länger kritisiert werden. Die Belastung für Alleinerziehende, die nach Trennung und Scheidung entlastet werden sollen, endet nicht mit dem 12. Lebensjahr des Kindes.

Kinder über 12 sind im europäischen Kulturkreis schulpflichtig und dürfen weder erwerbstätig sein noch verheiratet werden. Sie sind auf Kindesunterhalt angewiesen. Der Unterhalt muss mit zunehmendem Alter sogar steigen, weil die Bedürfnisse wachsen. Familienministerin Schwesig hat nun einen Vorstoß unternommen und einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der vorsieht, die Altersbegrenzung und die zeitliche Bezugsbegrenzung bei Unterhaltsvorschussleistungen entfallen zu lassen. Ihrer Vorstellung nach sollte die Gesetzesreform, die alleinstehende Eltern beim Kindesunterhalt begünstigt, schon zum 01.01.2017 in Kraft treten.

Nun werden der Ministerin, die die Situation für Alleinerziehende mit Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen oder nur unregelmäßig Kindesunterhalt bekommen, verbessern will, haushaltstechnische und bürokratische Hindernisse in den Weg gestellt. Möglicherweise wird der Start der Reform, auf die viele, die keinen regelmäßigen Kindesunterhalt für Kinder über 12 Jahren erhalten, schon lange warten, um weitere 6 Monate nach hinten verschoben. Es geht um die Finanzierung und um die Notwendigkeit, neue Mitarbeiter für die erwarteten mehr als 250.000 Neuanträge bei den Jugendämtern einzustellen.

Die Ministerin verteidigt Gesetzesnovelle und Zeitplan, weil sie der Ansicht ist, dass es sich um einen wichtigen Schritt im Kampf gegen die steigende Kinderarmut in Deutschland handelt. Hinsichtlich der verauslagten Kosten sollte grundsätzlich eine Erstattung durch die zahlungspflichtigen, aber säumigen Elternteile erfolgen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt & Mediator Giuseppe M. Landucci

Beiträge zum Thema