Unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren – Oft hilft nur klagen!
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Eigentlich ist die Rechtslage klar: Acht Oberlandesgerichte halten die von den Banken und Sparkassen in Rechnung gestellten Kreditbearbeitungsgebühren für unzulässig (siehe unsere Rechtstipps vom 15.03.2012, 09.05.2012 und 07.11.2012).
Dennoch weigern sich viele Institute nach wie vor, den Kunden die Gebühren zu erstatten. Oft ist daher der einzige Ausweg, die Bank in die Pflicht zu nehmen und notfalls zu verklagen. Nach unseren Informationen droht hier bereits noch vor Weihnachten eine erste Klagewelle. Auch die KKWV-Anwaltskanzlei prüft zur Zeit für einige Mandanten die Einreichung von entsprechenden Klagen.
Zwar haben eine ganze Reihe von Banken in den letzten Monaten Kreditbearbeitungsgebühren auch ohne Klage zurückgezahlt; allerdings nur auf entsprechenden außergerichtlichen Druck hin (z.B. BMW-Bank, DKB, easycredit, Renaultbank, PSB Bank Nord). Unter diesen Banken befinden sich dabei bei auffällig viele „Auto-Banken". Zudem haben auch einige Volks- und Raiffeisenbanken und Sparkassen bezahlt. Auch existieren bereits einige rechtskräftige Entscheidungen, in der Regel von Amtsgerichten, in denen die Banken zur Rückzahlung verurteilt worden waren.
Bei den Rückzahlungsansprüchen ist allerdings die Verjährungsfrist von 3 Jahren zu beachten. Wer also für einen in 2009 aufgenommenen und ausbezahlten Kredit Gebühren bezahlt hat sollte schnell tätig werden - die Ansprüche verjähren nämlich zum 31.12.2012.
Die KKWV-Anwaltskanzlei berät Sie gerne über die weitere Vorgehensweise in Ihrem Fall und ist auch in der Lage, noch vor Jahresende entsprechende verjährungshemmende Maßnahmen in die Wege zu leiten. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki.
Kurzprofil:
KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts", insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.
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