Urheberrecht: Foto von Fototapete im Internet (Hotel-Buchungsportal)
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Fototapete & Urheberrecht: Worum geht es genau?
Hotels, Pensionen oder auch Ferienhäuser, die ihre Zimmer online bewerben und auf deren Fotos – wenn auch nur im Hintergrund – eine Fototapete zu sehen ist, werden seit Jahren regelmäßig wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt und verklagt.
Was sagen die Gerichte dazu?
Das Landgericht Köln sieht eine Urheberrechtsverletzung. Das Landgericht Düsseldorf und Stuttgart sprechen sich dagegen aus.
1. Hauptargument Landgericht Köln für Urheberrechtsverletzung
Mit dem Kauf einer Fototapete wird ausschließlich das Sacheigentum übertragen und keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Zweiteres wäre jedoch für eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung nötig gewesen.
Landgericht Köln 14 O 350/21
2. Argumente Landgericht Stuttgart gegen Urheberrechtsverletzung
Ob Nutzungsrechte ausdrücklich eingeräumt wurden oder nicht sei unerheblich. Vielmehr sei der Urheber nach Treu & Glauben verpflichtet, in die Nutzung der Fototapete einzuwilligen.
Man müsse heutzutage damit rechnen, dass Fotografien eines Zimmers mit Fototapete ins Internet gelangen. Das Landgericht Stuttgart sieht in diesem Zusammenhang das Interesse des Käufers einer Fototapete als schutzwürdig und ein Vorgehen des Urhebers dagegen als rechtsmissbräuchlich an.
Landgericht Stuttgart 17 O 39/22
Auszug aus dem Urteil LG Stuttgart:
"Etwas anderes mag gelten, wenn die Nutzung der Fototapete über eine naheliegende Verwendung hinausgeht oder die Fototapete nicht mehr als solche zu erkennen ist. Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht der Fall. Die Bilder [...] zeigen, dass die Beklagte die Tapete mit dem streitgegenständlichen Lichtbild nicht zum Gegenstand einer wie auch immer gearteten intensiven gewerblichen Verwertung gemacht hat, sondern diese nur beiläufig und quasi zwangsläufig als Teil des Zimmers fotografierte, um potentiellen Mietern einen Eindruck vom Ferienhaus zu vermitteln."
3. Argumtente Landgericht Düsseldorf – Keine Urheberrechtsverletzung
Das Landgericht Düsseldorf geht in einem solchen Fall von einer Einräumung der Nutzungsrechte durch schlüssiges Verhalten aus.
Vom Käufer einer Fototapete könne nicht erwartet werden, dass dieser dafür sorgt und ggf. unterbindet, dass in Räumen mit Fototapete keine Fotos gemacht und ins Internet gestellt oder aber die Tapeten auf den Fotos zuvor unkenntlich gemacht werden. Der Verkauf einer Fototapete schließt die Übertragung der Nutzungsrechte ein.
Auszüge aus dem Urteil:
"Nach Auffassung der Kammer ist es als branchenüblich anzusehen, dass keine gesonderte Vergütung für Rechte an der öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung von Lichtbildern der mit Fototapeten ausgestatteten Räumlichkeiten bezahlt wird. Die Inaugenscheinnahme der Webseiten von Baumärkten [...] oder anderen Fototapeten-Vertreibern ergibt, dass keine Branchenübung besteht, die Rechte gegen zusätzliche Vergütung auf dem Markt anzubieten, was dafür spricht, dass Rechte mit der Grundvergütung abgegolten und auch übertragen wurden."
Auch das Landgericht Düsseldorf stellt das Käuferinteresse über das des Urhebers:
"Im Hinblick auf die feste untrennbare Verbindung der Fototapete mit dem Bauwerk sind die Interessen des Eigentümers bzw. Besitzers zu berücksichtigen. Die Interessen des Eigentümers bzw. Besitzers, der die Tapete nicht vorübergehend entfernen kann, um Lichtbilder der Räumlichkeiten zu erstellen, überwiegen vorliegend das Recht des Urhebers, der es in der Hand hat, im Rahmen des Inverkehrbringens des urheberrechtlich geschützten Werkes dieses vorausschauend so zu gestalten, dass eine entsprechende Beeinträchtigung ausgeschlossen ist."
Oberlandesgericht bestätigt Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf
Gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde Berufung eingelegt. Jedoch wurde bei der Verhandlung deutlich, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf die Entscheidung des Landgerichts bestätigen wird. Mit der Urteilsausfertigung/ Begründung kann vermutlich im Februar 2024 gerechnet werden.
OLG Düsseldorf I-20 U 56/23
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