Urlaub trotz Krankengeld?
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Sicherlich hat sich der ein oder andere schon die Frage gestellt, ob man in den Urlaub fahren darf, wenn man Krankengeld bezieht.
Da der Krankengeldbezug i.d.R. erst nach 6 Wochen eintritt, liegt wohl eine länger andauernde Erkrankung vor. Es ist jedoch nicht jede Erkrankung gleich, häufig würde ein Urlaub guttun und möglicherweise sogar zur Genesung beitragen.
Aber wie ist die rechtliche Situation und was muss beachtet werden?
Grundsätzlich ist es so, dass der Anspruch auf Krankengeld während einer Auslandsreise ruht ( § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V). Der Anspruch ruht jedoch gemäß § 16 Abs. 4 SGB V nicht, solange das Einverständnis Ihrer Krankenkasse vorliegt. Bei der Entscheidung über das Einverständnis müssen verschiedene Punkte von der Krankenkasse berücksichtigt werden:
- inwieweit die Gefahr eines Leistungsmissbrauchs besteht,
- ob eine erfolgreiche Behandlung auch im Ausland gewährleistet ist und
- ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die Gefahr einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit als Folge des Auslandsaufenthalts besteht.
Mit zu berücksichtigen ist insbesondere, dass gerade bei Urlaubsreisen aufgrund von familiären Bindungen sich der Spielraum der Entscheidung der Krankenkasse reduziert. Insbesondere im EU-Ausland muss die Erlaubnis i.d.R. gewährt werden (vgl. BSG vom 4. Juni 2019 Az.: B 3 KR 23/18 R; Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Mai 2019 Az.:C-631/17; zitiert nach juris ; ). Wohingegen bei Reisegebieten außerhalb der EU eine Einzelfallentscheidung erfolgen muss.
Sofern der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit und eine adäquate medizinische Betreuung gesichert sind, werden regelmäßig keine beachtlichen Interessen der Versichertengemeinschaft bzw. der Krankenkasse einer Zustimmung entgegenstehen.
Wir empfehlen Ihnen daher, rechtzeitig Ihre Krankenkasse von der geplanten Reise zu informieren und um eine zeitnahe Einzelfallentscheidung zu bitten.
(SG Altenburg, Urteil vom 11. März 2021 – S 14 KR 845/19 –, juris)
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