Urlaub weg wegen Betriebsferien? Das müssen Arbeitnehmer jetzt wissen!

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Muss der Arbeitgeber Sie rechtzeitig über den drohenden Urlaubsverfall informieren?

Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass der Arbeitgeber eine Hinweispflicht hat, wenn es um den rechtzeitigen Abbau des Urlaubs geht – insbesondere bei geplanten Betriebsferien. In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg Urt. v. 11.10.2023 – 10 Sa 23/23) wurde klargestellt, dass der Urlaub eines Arbeitnehmers nicht verfällt, wenn der Arbeitgeber ihn nicht rechtzeitig zur Urlaubsnahme auffordert.

Worum geht es?

Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin, die seit 1988 im Unternehmen beschäftigt war, über einen langen Zeitraum hinweg keine Urlaubstage genommen, weil sie durch Krankheit arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber hatte es versäumt, die Arbeitnehmerin vor ihrer Erkrankung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie ihren Resturlaub nehmen müsse. Obwohl das Unternehmen regelmäßig Betriebsferien im August einplante, gab es keinen formellen Hinweis an die Arbeitnehmerin.

Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Diese besagt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig darauf hinweisen muss, seinen Urlaub zu nehmen, bevor dieser verfällt.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

  1. Urlaubsanspruch bleibt bestehen: Wenn Ihr Arbeitgeber Sie nicht rechtzeitig auf Ihren Urlaubsanspruch hinweist, können Sie diesen auch nach langer Krankheit oder zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch geltend machen.

  2. Betriebsferien sind kein Freifahrtschein: Auch wenn ein Unternehmen regelmäßige Betriebsferien einplant, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass alle Mitarbeiter über den Zeitraum und den drohenden Verfall von Urlaubstagen informiert werden.

  3. Nachweis der Aufforderung: Der Arbeitgeber sollte schriftlich dokumentieren, dass er seine Mitarbeiter auf die Inanspruchnahme des Urlaubs hingewiesen hat. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob solche Hinweise vorliegen, um ihre Urlaubsansprüche zu sichern.

Wann verfallen Urlaubsansprüche?

Grundsätzlich verfallen nicht genommene Urlaubstage am Ende des Jahres oder spätestens nach einem Übertragungszeitraum von drei Monaten ins nächste Jahr. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen keinen Urlaub nehmen konnte – dann verlängert sich der Zeitraum auf 15 Monate. Doch selbst in diesen Fällen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinweisen.

Besonders relevant ist dies, wenn Betriebsferien geplant sind. Wenn diese zu Beginn des Jahres feststehen, muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter unverzüglich informieren. So haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit, den restlichen Urlaub für den gewünschten Zeitraum zu planen.

Was können Sie tun?

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nachgekommen ist, sollten Sie Ihre Urlaubsansprüche prüfen lassen. Eine anwaltliche Beratung kann Ihnen helfen, rechtzeitig zu reagieren und sicherzustellen, dass Ihnen kein Urlaub entgeht.


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