Urteil des Landgerichts Heidelberg zu Härtefallgründen einer Mieterin bei einer Eigenbedarfskündigung

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Das Landgericht Heidelberg hat in einem bemerkenswerten und wohl umstrittenen Urteil entschieden, dass eine schwerbehinderte Mieterin trotz einer berechtigten Eigenbedarfskündigung nicht aus ihrer Wohnung ausziehen muss (Landgericht Heidelberg, Urteil vom 20.06.2024 - Az. 5 S 46/23). Das Urteil hebt die Bedeutung der Härtefallgründe hervor.

Der Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) der Vermieter, die die knapp 90-jährige und pflegebedürftige Mutter der Vermieterin in der barrierefreien Erdgeschosswohnung unterbringen wollte. Die Mutter der Vermieterin ist auf einen Rollator angewiesen und konnte ihre bisherige Wohnung, welche sich im dritten Stock eines Mehrfamilienhauses befindet, daher kaum noch verlassen. Die ältere Dame sollte – nach erfolgtem Umzug in die streitgegenständliche Wohnung – zudem von ihrem Enkel unterstützt werden, welcher ebenfalls in dem Haus wohnt.

Dem gegenüber standen die Interessen der Mieterin, die bereits seit 2004 in der Erdgeschosswohnung lebt und aufgrund ihrer eigenen schweren Behinderung sowie Pflegebedürftigkeit zwingend auf eine barrierefreie Wohnung angewiesen ist. Überdies habe die Mieterin trotz intensiver Suche und der Zuhilfenahme eines Immobilienmaklers keine adäquate Ersatzwohnung gefunden. Die Mieterin widersprach daher der Kündigung und berief sich auf die Härtefallregelungen der §§ 574 f. BGB.

Nach §§ 574 f. BGB kann der Mieter eines Wohnraummietverhältnisses die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Das Amtsgericht entschied in erster Instanz noch zugunsten der Vermieter und gab der Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung statt.

Die erstinstanzliche Entscheidung wurde nun vom Landgericht Heidelberg aufgehoben. Nach dem Urteil das Landgerichts muss das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden. Das Landgericht Heidelberg erkannte zwar die berechtigten Interessen der Vermieter, sah in der begehrten Beendigung des Wohnraummietverhältnisses indes eine für die Mieterin unzumutbare Härte. Insoweit führte das Landgericht aus, dass die Härtefallgründe der Mieterin nicht nur in dem Erfordernis einer barrierefreien Wohnung, sondern auch in den Schwierigkeiten eine adäquate Ersatzwohnung zu finden, bestanden.

Der Urteil zeigt eindrucksvoll, dass die Gerichte auch bei berechtigtem Eigenbedarf die gegenseitigen Interessen der Vermieter und Miete genau abwägen müssen.

Die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg dürfte äußerst umstritten sein. Schließlich ist die Kündigung wegen Eigenbedarfs die unmittelbare Folge des Eigentumsrechts des Vermieters (Art. 14 GG). Das Grundrecht des Vermieters muss bei der Auslegung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB daher effektiv gewahrt werden.



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