Urteil: Personalberatung hat Anspruch auf 33 % - Vermittlungshonorar

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In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht München I (Urteil vom 5. April 2024, Az. 6 O 2410/23) entschieden, dass ein Unternehmen zur Zahlung eines Personalvermittlungshonorars in Höhe von mehr als 22.000,00 Euro Euro an einen Personalberater verpflichtet ist. Dieses Urteil ist besonders relevant für die Bereiche Personalvermittlung und Maklerprovision, da es wichtige Aspekte der Vertragsauslegung und der Verpflichtungen aus Vermittlungsverträgen beleuchtet.

Hintergrund des Falls: Das klagende Personalvermittlungsunternehmen, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bürgler aus Augsburg, schloss mit der Beklagten einen Personalvermittlungsvertrag. Gemäß diesem Vertrag sollte die Klägerin eine geeignete Person für die Buchhaltungsabteilung der Beklagten suchen. Die Vertragsbedingungen sahen vor, dass die Klägerin im Falle eines erfolgreichen Abschlusses eines Arbeitsvertrages ein Honorar von 33% des Jahreszielgehaltes der vermittelten Person erhalten würde.

Entwicklung und Streitpunkte: Der Personalberater präsentierte daraufhin mehrere Kandidatenprofile, woraufhin eine Kandidatin letztlich einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten unterzeichnete. Dieser Vertrag sah ein monatliches Bruttogehalt von rund 4.800,00 Euro vor, wodurch sich das Honorar der Klägerin auf mehr als 22.000,00 Euro summierte. Die Beklagte zahlte jedoch nicht, woraufhin die Klägerin mehrfach außergerichtlich zur Zahlung aufforderte, letztlich jedoch erfolglos blieb.

Die Beklagte argumentierte, dass die Unterzeichnung des Personalvermittlungsvertrages durch ihre Mitarbeiterin ohne entsprechende Befugnis erfolgt sei und die vermittelte Kandidatin vor Arbeitsantritt den Vertrag gekündigt habe. Daher sei kein Honorar geschuldet oder dieses zumindest zu reduzieren.

Gerichtsentscheidung: Das Gericht entschied vollkommen zugunsten des Personalvermittlungsunternehmens. Wesentliche Punkte der Urteilsbegründung waren:

  1. Wirksamer Vertragsabschluss: Das Gericht erkannte die Wirksamkeit des Personalvermittlungsvertrags an, da die Mitarbeiterin der Beklagten ausreichend bevollmächtigt war, diesen Vertrag zu unterzeichnen.

  2. Fälligkeit des Honorars: Die Honoraransprüche der Klägerin wurden durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ausgelöst, unabhängig davon, dass die Kandidatin vor Arbeitsantritt kündigte.

  3. Nachbesetzungsklausel: Das Gericht stellte fest, dass die im Vertrag enthaltene Nachbesetzungsklausel auch für Kündigungen vor Arbeitsantritt gilt. Da die Beklagte Nachbesetzungsbemühungen der Klägerin ablehnte, wurde sie so behandelt, als hätte es erfolgreiche Nachbesetzungsbemühungen gegeben.

  4. Verweigerung der Nachbesetzung: Die Beklagte wurde für die Verweigerung der Nachbesetzungsbemühungen der Klägerin zur Verantwortung gezogen, was zur vollständigen Anerkennung des Honoraranspruchs führte.

  5. Höhe des Honorars: Ein Vermittlungshonorar in Höhe von 33 Prozent erkannte das Gericht als marktüblich und angemessen an,

Fazit und rechtliche Bedeutung: Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit klarer vertraglicher Regelungen und die weitreichenden Konsequenzen bei der Ablehnung vertraglich vorgesehener Nachbesserungen. Es stellt sicher, dass Personalvermittlungsunternehmen ihre Ansprüche durchsetzen können, auch wenn der vermittelte Kandidat vor Arbeitsantritt kündigt, solange Nachbesetzungsbemühungen angeboten und abgelehnt werden.

Rechtsanwalt Simon Bürgler kommentierte: "Dieses Urteil ist ein bedeutender Erfolg für unsere Mandantin und stärkt die Position von Personalvermittlern. Es zeigt, dass gut ausgearbeitete Verträge und die konsequente Verfolgung von Ansprüchen zum Erfolg führen können."

Für weitere Informationen oder rechtliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Rechtsanwalt Simon Bürgler
Klinkerberg 2, 86152 Augsburg
Telefon: 0821 / 907 895 05
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Foto(s): BÜRGLER - Kanzlei für Arbeitsrecht

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