Verband Sozialer Wettbewerb e.V. geht gegen Werbung für Biozidprodukt ohne Warnhinweis vor

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Hier in der Kanzlei wurde eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße vorgelegt, darunter unter anderem Verstöße gegen die Biozidverordnung (BiozidVO). Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, dann berate ich gern auch Sie.

Zu dem Vorgehen des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gegen Wettbewerbsverstöße:

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. geht im Rahmen seiner Tätigkeit gegen Wettbewerbsverstöße vor. In hier in der Kanzlei vorliegenden Fällen ging es in der Vergangenheit unter anderem um die folgenden Wettbewerbsverstöße:

Zu der weiteren mir vorliegenden Abmahnung:

In der weiteren mir vorliegenden Abmahnung geht es um verschiedene Wettbewerbsverstöße, darunter unter anderem Verstöße gegen die Biozidverordnung (BiozidVO):

Fehlender Warnhinweis bei der Bewerbung eines Biozid-Produktes

Gerügt wird zunächst das Angebot eines Biozid-Produktes im Internet ohne den vorgeschriebenen Hinweis „Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“  

Nach den Vorgaben der Biozidverordnung muss in der Werbung für Biozid-Produkte zwingend der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ eingebunden werden. Das Wort Biozidprodukte darf allerdings durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden. Der Hinweis muss sich deutlich vom Rest der Werbung abheben und gut lesbar sein.

Unzulässige Angaben bei der Bewerbung eines Biozid-Produktes

Gerügt wird im Weiteren die Bewerbung eines Biozid-Produktes mit der unzulässigen Angabe „natürlich“.

Nach den Vorgaben der Biozidverordnung dürfen Biozid-Produkte in der Werbung nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produktes für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Auf keinen Fall darf die Werbung für ein Biozid-Produkt die folgenden Angaben enthalten: „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ o. ä. Hinweise.

Zu den Forderungen in der Abmahnung:

Der Abgemahnte soll 

  • eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und 
  • Kosten i.H.v. 357,00 Euro erstatten.

Meine Einschätzung: 

Eine Abmahnung wegen Verstößen gegen die Biozidverordnung sollten Sie ernst nehmen, da eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch andere Biozid-Produkte als das in der Abmahnung konkret angesprochene Biozid-Produkt erfassen kann. Hieraus ergibt sich eine erhöhte Gefahr eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung und damit auch eine erhöhte Gefahr der Verwirkung einer Vertragsstrafe.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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Foto(s): Andreas Kempcke

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