Verband Sozialer Wettbewerb e.V. geht weiterhin gegen das Angebot von Hiobsträne vor

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Hier in der Kanzlei wurde erneut eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wegen des Angebots von Hiobstränensamen (Coix lacryma-jobi) vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, dann berate ich gern auch Sie.

Zu dem Vorgehen des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gegen Wettbewerbsverstöße:

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen und geht im Rahmen seiner Tätigkeit gegen Wettbewerbsverstöße vor. Wenn der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gegen Wettbewerbsverstöße vorgeht, dann spricht der Verein zunächst eine Abmahnung aus. Fälle, zu denen der Verein nach meiner Kenntnis eine Abmahnung ausgesprochen hat, sind unter anderem:

Über das Vorgehen des Vereins gegen das Angebot der Zutat Hiobsträne (auch Hiobstränengras oder chinesische Perlgerste) in Lebensmitteln hatte mein Kollege Rechtsanwalt Johannes Richard zuletzt hier berichtet:

Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wegen Zutat Hiobsträne in Lebensmittel

Zu der weiteren hier vorliegenden Abmahnung:

In der weiteren hier vorliegenden Abmahnung geht es um den Vorwurf, dass der Vertrieb von Hiobstränensamen wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sei, weil das Produkt als Lebensmittel zum Stichtag des 15. Mai 1997 in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet worden sei. Der Verkehr mit derartigen Produkten sei nach der Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283 erlaubnispflichtig.

Der Abgemahnte soll eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und Kosten i.H.v. 357,00 Euro erstatten.

Meine Einschätzung: 

Eine Abmahnung wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die Vorgaben der Novel-Food-Verordnung durch das Angebot eines bestimmten Produktes als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel sollten Sie ernst nehmen, da eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch andere Artikel erfassen kann, in denen das Produkt enthalten ist. Hieraus ergibt sich eine erhöhte Gefahr eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung und damit auch eine erhöhte Gefahr der Verwirkung einer Vertragsstrafe.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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