Verbraucherrechte - Zehn Antworten rund um den Weihnachtseinkauf

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Weihnachten - ein Fest der Liebe und der Geschenke. Nicht alle Geschenke treffen aber den Geschmack des Beschenkten. Regelmäßig entstehen deshalb gerade um Weihnachten verschiedene Rechtsfragen rund um die Rechte und Pflichten des Schenkers bzw. des Beschenkten...

1. Besteht eine Kaufverpflichtung, wenn man beim Händler die Verpackung aufreisst?

Es besteht entgegen mancher Äußerungen einzelner Händler keine Kaufverpflichtung. Auch der Aufkleber „das Aufreißen verpflichtet zum Kauf“ begründet keine Kaufverpflichtung. Allerdings kann der Händler Schadensersatz verlangen, wenn bei dem Aufreißen die Ware beschädigt wird.

2. Darf die Gültigkeit eines Gutscheins auf wenige Wochen begrenzt werden?

Eine solche Begrenzung ist regelmäßig unzulässig. So hat die Rechtsprechung eine Begrenzung für ein Jahr für unzulässig erklärt. Ist keine Gültigkeitsdauer auf dem Gutschein angegeben, verfällt der Gutschein nach 3 Jahren.

3. Besteht bei einem Nichtgefallen ein Umtauschrecht?

Viele Käufer gehen von einem 14-tägigen Umtauschrecht aus. Allerdings gibt es – anders als zum Beispiel bei einem Internetkauf - kein allgemeines Umtauschrecht für Waren, die im Laden gekauft werden. Häufig zeigen sich die Unternehmen aber kulant.

4. Benötige ich zum Umtausch wirklich den Kassenbon?

Die Vorlage des Kassenbons ist nicht zwingend notwendig. Mit dem Kassenbon wollen die Unternehmen den Beleg, dass die Ware wirklich bei ihnen gekauft wurde. Es lässt sich deshalb auch mit einem Zeugen nachweisen, dass die Ware aus einem bestimmten Geschäft stammt. Allerdings sollte der Kassenbon dennoch aufgehoben werden, da teilweise die Bedingungen für einen Umtausch auf dem Beleg angegeben sind.

5. Darf ich auch reduzierte Ware umtauschen?

Bei Waren mit reduzierten Preisen ist ein Umtausch oft ausgeschlossen. Deshalb sollte gezielt nach dem Rückerstattungsrecht gefragt werden, ggf. sollte die Rückerstattungsmöglichkeit gesondert vereinbart werden.

6. Aber beim Internetkauf habe ich ein Widerrufsrecht oder?

Sofern der Käufer im Internet einkauft, gilt zumindest ein 14-täges Rückgaberecht, soweit die Ware von einem Händler gekauft worden ist. Bei einem Kauf von einer Privatperson gilt hingegen kein Widerrufsrecht sind.

7. Mein Weihnachtskauf ist mangelhaft. Was nun?


Ist die Ware mangelhaft, können Verbraucher zwischen einer Nachbesserung und der Lieferung einer neuen Ware wählen. Ist der Versuch der Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen, besteht ein Anspruch auf die Erstattung des vollen Kaufpreises.

8. Muss die Ware, die ich reklamieren will, in der Originalverpackung zurückbringen?

Nach aktueller Rechtssprechung ist keinem Verbraucher zuzumuten, die Verpackung aufzuheben, unter anderem auch weil sich Mängel oft erst nach Monaten offenbaren.

9. Der Händler will, dass ich mich an den Hersteller wende. Darf er das?

Nein – dieses Abwimmeln von Kunden ist nicht zulässig. Ansprechpartner für den Käufer ist immer der Händler, der die Waren verkauft hat.

10. Einige Geschäfte kündigen auf Schildern Taschenkontrollen am Ausgang an. Ist das zulässig?

Auch in Zeiten der Videoüberwachung ist dies nicht zulässig. Nach einem Urteil des BGH verletzen Taschenkontrollen gegen Diebstahl die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen. Nur die Polizei darf bei einem konkreten Tatverdacht Taschenkontrollen durchführen.

Sie haben Frahen rund um Ihre Weihnachtseinkäufe oder Ihre Rechte und Pflichten? Sprechen Sie uns einfach an.  Wir vertreten Mandanten in ganz Deutschland. gerne helfen wir Ihnen weiter.

Jörg Schwede

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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