Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK): "Herstellergarantie" als Abmahngrund

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Der Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK) bzw. dessen Abmahnungen sind seit einigen Wochen vermehrt Gegenstand unserer Beratungstätigkeit. Zuletzt sind offenbar einige Abmahnungen ausgesprochen worden, die sich auf unzulässige Garantiewerbung (hier: „Herstellergarantie“) bezogen haben.

Hintergrund ist, dass für die Werbung mit Garantien einige rechtliche Anforderungen gelten, ohne deren Beachtung ein wettbewerbsverstoß vorliegen kann. Insbesondere müssen z. B. die Sonderbestimmungen für Garantieerklärungen nach § 479 BGB beachtet werden. In der Vorschrift sind einige Pflichtinformationen normiert, die bei der Werbung mit Garantien angegeben werden müssen.

Sofern diese Angaben fehlen, können mit einer Abmahnung u. a. Unterlassungsansprüche verfolgt werden. Problematisch an den Abmahnungen durch den VDAK ist unserer Auffassung nach, dass diese nur eine sehr geringe Kostenforderung zur Folge haben – dies kann dazu verleiten, vorschnell zu reagieren und die Abmahnung ungeprüft mit einer Unterlassungserklärung zu quittieren. Viele Abgemahnte sparen sich hierbei den Rat eines fachkundigen Anwalts, da dieser die Sache ja nur noch teurer machen würde. Leider ist das gerade mit Blick auf die Zukunft oft die falsche Entscheidung.

Überblick: Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Sinn und Zweck einer solchen Abmahnung ist die außergerichtliche Erledigung eines Rechtsstreits und damit die Vermeidung unnötiger Kosten.

Welche Ansprüche werden mit einer Abmahnung verfolgt?

Eine Abmahnung hat die Geltendmachung verschiedener Ansprüche zur Folge.

Erst einmal geht es um die erhobenen Unterlassungsansprüche. Vereinfacht ausgedrückt ist Inhalt eines Unterlassungsanspruchs, dass ein rechtswidriges Verhalten für die Zukunft abzustellen ist. Bei einem bestehenden Unterlassungsanspruch ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung geboten. Normalerweise reicht es bei einem tatsächlich gegebenen Unterlassungsanspruch nicht aus, nur den Rechtsverstoß abzustellen.

Abhängig von dem Unterlassungsanspruch können weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

Beispielsweise gehört zu den weiteren Ansprüchen der Anspruch auf Kostenerstattung. Da dem Abmahner aus einer berechtigten Abmahnung keine Kosten bleiben sollen, kann dieser sich an den Rechtsverletzer halten. Darüber hinaus gibt es Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung.

Besonders wichtig: Der Unterlassungsanspruch

Hauptsächlich geht es mit einer Abmahnung um die erhobenen Unterlassungsansprüche. Das gilt einmal aus rechtlichen Gründen, zum anderen auch aus finanziellen Erwägungen. Der Unterlassungsanspruch kann beispielsweise sowohl mit einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Der Unterlassungsanspruch führt bei Gericht zu sehr hohen Kosten. Gleichzeitig muss bedacht werden, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärung bei einem erneuten Verstoß eine Unterlassungsstrafe drohen kann.

Unternehmer müssen hier doppelt überlegen, wie kurzfristig reagiert werden muss und welche Folgen sich hieraus langfristig ergeben.

Der Erstattungsanspruch in einer Abmahnung ist insofern eher Nebenanspruch. Das gilt auch, wenn hieraus auf den ersten Blick hohe Kosten folgen mögen.

Wie sollte nach Erhalt einer Abmahnung reagiert werden?

Je nachdem ob eine Abmahnung berechtigt ist oder nicht, unterscheidet sich das weitere Vorgehen.

Je nach Sachlage kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung, oder aber auch eine gerichtliche Klärung, sinnvoll sein. Eine Verallgemeinerung ist insoweit nicht sinnvoll. Grundsätzlich müssen Sachverhalt und Rechtslage umfassend geprüft werden, ehe eine Reaktion erfolgt. Hierfür sollte anwaltlicher Rat herangezogen werden. Wegen der üblicherweise kurz gesetzten Fristen sollte schnell reagiert werden. Nach Fristablauf droht ein gerichtliches Verfahren.

Wie Sie weiter vorgehen sollten

Wenn Sie verstanden haben, dass der Unterlassungsanspruch im Moment Ihr größtes Problem ist, so können Sie die Angelegenheit nun – idealerweise nach Beratung durch einen Anwalt – einer Lösung zuführen.

  • Nehmen Sie nicht vorschnell Kontakt mit der Gegenseite auf.
  • Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab – möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang.
  • Nehmen Sie die Abmahnung ernst: es bestehen Fristen, innerhalb derer gehandelt werden muss.
  • Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen.
  • Bevor Sie reagieren: Anwalt fragen!
  • Gerne berate ich Sie darüber, wie Sie vorgehen können.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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