Vererben oder Schenken?

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So gelingt der Generationswechsel beim Vermögen

Wer Vermögen und Kinder hat, stellt sich irgendwann die Frage, ob das Vermögen durch Erbschaft oder doch schon zu Lebzeiten als Schenkung auf die nächste Generation übergehen soll. Welche Vorteile und Nachteile bieten das Verschenken bzw. das Vererben?

An die eigene Versorgung denken

Bei allen Erwägungen sollte die Sicherung der eigenen Versorgung im Vordergrund stehen. Was ich frühzeitig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge weggebe, fehlt mir vielleicht im Alter. Sie sollten frei über die notwendigen Mittel verfügen können, die Sie für ein unbeschwertes Leben benötigen. Vergessen Sie dabei nicht die Inflation oder etwaige Kosten für eine langjährige Pflege.
Sollten damit liebäugeln, sich „arm zu schenken“, um dem Staat auf der Tasche zu liegen, während Ihre Kinder unbehelligt das Familienvermögen behalten oder auch verprassen können, müssen Sie damit rechnen, dass den Sozialbehörden Instrumente wie die Rückabwicklung von Schenkungen oder auch der Elternunterhalt zur Verfügung stehen, um das zu vereiteln.
Als Kompromiss kommt eine Schenkung gegen Vorbehalt eines Nießbrauchs in Betracht, die häufig bei Immobilien zum Zuge kommt. Dann wird zwar das Eigentum übertragen, der Schenker behält sich aber das lebenslange Nießbrauchsrecht vor. Er kann also weiter das Haus oder die Wohnung selbst bewohnen oder den Grundbesitz auf eigene Rechnung vermieten. Ein solcher Vorbehaltsnießbrauch ist in vielen Fällen eine gute wirtschaftliche Absicherung und reduziert nebenbei auch noch den Steuerwert der Schenkung und damit eine mögliche Schenkungsteuer.

Steuern sparen

A propos Steuern. Bei vielen Mandanten von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren steht der Wunsch nach der Steuervermeidung im Vordergrund, wenn sie planen, Vermögen schon zu Lebzeiten auf Kinder zu übertragen. Und tatsächlich eröffnet die vorweggenommene Erbfolge eine Reihe von Möglichkeiten, Steuern zu sparen.
Zunächst ist da natürlich die Erbschaftsteuer. Grundsätzlich unterliegen Schenkungen zwar der Schenkungsteuer, die im Wesentlichen der Erbschaftsteuer entspricht. Dennoch eröffnen sich hier einige interessante Möglichkeiten. Dazu gehört die mehrfache Nutzung der persönlichen Freibeträge, die bei Kindern immerhin 400.000 Euro betragen. Dieser Betrag steht jedem Kind von jedem Elternteil alle 10 Jahre zur Verfügung. Dadurch lässt sich das Volumen der steuerfreien Übertragungen vervielfachen, wenn man rechtzeitig mit ihnen anfängt.
Ein weiterer Steuerspareffekt kann bei Schenkungen durch den Vorbehalt eines Nießbrauchs realisiert werden, da der kapitalisierte Nießbrauch den Wert der Schenkung mindert. Das ist vor allem in den Fällen interessant, in denen die Freibeträge der Kinder nicht ausreichen oder aber die Übertragung an Personen erfolgt, die nicht zum engsten Familienkreis gehören und daher bei Schenkungen und Erbschaften nur einen Freibetrag von 20.000 Euro haben.
Neben der Erbschaft- und Schenkungsteuer sollte immer auch die Einkommensteuer berücksichtigt werden. Hier kann eine Schenkung dazu führen, dass nach der Übertragung die Kinder die Erträge aus dem Vermögen (Mieterträge, Zinsen, Dividenden etc.) versteuern müssen – möglicherweise zu deutlich niedrigeren Steuersätzen oder sogar steuerfrei im Rahmen ihrer Freibeträge.

Hier finden Sie Beispiele zum Steuereffekt des Nießbrauchsvorbehalts: https://www.rosepartner.de/schenkungsteuer-niessbrauch.html

Streit vermeiden

Die vorweggenommene Erbfolge bietet auch Möglichkeiten, die Nachfolge nicht nur zu planen, sondern sie auch zu begleiten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, wenn es nicht so läuft, wie gedacht. Schenkungen lassen sich schließlich wieder rückabwickeln, wenn man den Schenkungsvertrag entsprechend sorgfältig formuliert hat. Werden die Weichen schon zu Lebzeiten gestellt, lässt sich so mancher Erbstreit vermeiden. Es gibt aber natürlich auch die Fälle, in denen gerade die frühzeitige Nachfolge erst zu Konflikten führt.
Werden Assets mit warmer Hand auf den Nachwuchs übertragen, kann dieser sich zudem – unter Aufsicht - als Immobilienverwalter oder Geschäftsführer der Familien-GmbH bewähren. Allerdings kann man die Kinder auch nach einer Erbschaft noch bevormunden, indem man im letzten Willen eine Testamentsvollstreckung anordnet. Auch hier besteht aber wiederrum die Gefahr, dass Streitigkeiten gerade im Verhältnis zwischen Vollstrecker und Erben auftauchen.
Letztlich gibt es also keine pauschale Entscheidung, ob vererben oder verschenken nun die bessere Wahl ist. Es kommt halt drauf an – auf Sie, auf Ihre Kinder und auf Ihr Vermögen…



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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