Verfahren zur Erlangung der portugiesischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung: kurze informative Zusammenfassung

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Die Einbürgerung wird auf Antrag des Betroffenen durch Beschluss des Justizministers gewährt, das gesamte Verfahren wird jedoch von den Dienststellen des Standesamtes bahandelt. Die Anträge auf die portugiesische Staatsangehörigkeit können online über einen Anwalt eingereicht werden.

Dem Antrag sind Belege gemäß folgenden Kriterien beizufügen: 

  • jedes Originaldokument (ohne Klammern oder Heftklammern) muss einzeln gescannt werden (Kopien von Dokumenten dürfen nicht gescannt werden);
  • ein Dokument mit mehreren Seiten muss in eine einzige Datei gescannt werden;
  • alle Seiten eines Dokuments, auch Blätter ohne Inhalt, müssen gescannt werden;
  • das gescannte Dokument muss zu 100 % lesbar sein;
  • das gescannte Dokument muss im PDF-Format gespeichert werden.Darüber hinaus müssen fremdsprachige Dokumente übersetzt und die Übersetzung beglaubigt werden.

Folgende Unterlagen müssen immer dem Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung beigefügt werden:

  • Ausweisdokument; 
  • Geburtsurkunde (bei Bürgern der Europäischen Union eine internationale Geburtsurkunde/ bei Staaten außerhalb der EU mit Apostille und übersetzt);
  • Portugiesisches Strafregister (welches nur 3 Monate gültig ist).

Dann können je nach Fall weitere Unterlagen erforderlich sein, z. B. Nachweise, dass die portugiesische Sprache beherrscht wird.

Nach dem Absenden des Antrags wird dieser in ein vom System automatisch ausgewähltes Standesamtes eingetragen und von den Standesamt-Diensten analysiert. Dies kann einige Wochen oder sogar Monate dauern und der Status des Verfahrens kann online verfolgt werden.

Zu den Verwaltungskosten, für das Verfahren zum Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung für Erwachsene, wird eine Verwaltungsgebühr im Wert von 250,00 € verlangt. Für das Verfahren zum Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung für Minderjährige wird keine Gebühr verlangt.

Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Jahr Einspruch gegen den Antrag einzulegen.


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Dieser Text dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt weder eine Rechtsberatung dar, noch begründet er ein Mandatsverhältnis zwischen dem Leser und dem Rechtsanwalt, der den Text verfasst hat.

Foto(s): Diogo Pereira Coelho

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