Verfügungen von gemeinsamen Konto bei Eheleuten

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Auseinandersetzung bei gemeinsamem Konto von Eheleuten

Die Begründung eines gemeinsamen Kontos ist bei Ehepartnern nicht selten. Meist wird dieses als sog. Oder-Konto gewählt, bei dem jeder der Inhaber der Bank gegenüber ohne Mitwirkung des anderen zu Kontoverfügungen berechtigt ist.

Bei einer Trennung der Ehepartner stellt sich die Frage, wem intern welcher Anteil an dem auf einem Gemeinschaftskonto befindlichen Guthaben zusteht. Sofern es darüber keine Vereinbarung zwischen den Ehepartnern gibt, gilt der Halbteilungsgrundsatz. Danach sind die Ehepartner an dem jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos und insbesondere am Guthaben zum Zeitpunkt der Trennung zu gleichen Teilen berechtigt. Es kommt auch nicht darauf an, von wem das Guthaben stammt und ob einer der Ehepartner mehr auf das gemeinsame Konto einbezahlt hat, als der andere.

Nimmt ein Ehegatte nun während der ehelichen Gemeinschaft Kontoverfügungen vor, die seinen halben Anteil überschreiten, kommen Ausgleichsansprüche des anderen in der Regel nicht in Betracht, da bei intakter Ehe ein konkludenter Verzicht auf Ausgleichsansprüche vermutet wird. Durch die Errichtung des Oder-Kontos geben die Ehepartner zu erkennen, dass sie eine kleinliche Abrechnung der beiderseitigen Einzahlungen und Abbuchungen nicht wünschen.  Allerdings geht der konkludente Verzicht auf Ausgleich während der intakten Ehe nur so weit, als es sich um Kontoverfügungen zu ehedienlichen, der gemeinschaftlichen Lebensplanung entsprechenden Zwecken handelt. Der Verzicht auf Ausgleich erfasst dagegen nicht mit dem Zweck des Kontos unvereinbare missbräuchliche Verfügungen wie Geldentnahmen zur Finanzierung eigennütziger, von der einverständlichen ehelichen Lebensplanung nicht gedeckten Vorhaben. Er umfasst vor allem nicht den Zugriff auf das Konto unmittelbar vor der Trennung, der deren Finanzierung, der Bildung einer Rücklage oder der Sicherung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich dienen soll.

Die während intakter Ehe getroffene stillschweigende Vereinbarung eines Verzichts auf Ausgleichsansprüche bei Abhebungen, die über den hälftigen Anteil des Abhebenden hinausgehen, ist dahin auszulegen, dass sie sich grundsätzlich auf Abhebungen während des Zusammenlebens beschränkt. Entnimmt ein Ehepartner nach der endgültigen Trennung mehr als die Hälfte, besteht ein Ausgleichsanspruch hinsichtlich des Guthabens, welches über den hälftigen Anteil hinausgeht. Nur in Ausnahmefällen besteht kein Ausgleichsanspruch, wenn mit der Kontoverfügung noch eine gemeinsame Schuld bezahlt wird oder die Abhebungen der bisherigen Handhabung entsprechen und dem Unterhalt der Restfamilie dienen. Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte im Zusammenhang mit der Trennung entweder das gemeinschaftliche Konto aufgelöst werden oder klar kommuniziert werden, welche Verfügungen noch gedeckt sind.

Astrid Weinreich


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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