Verhindert die Gründung einer UG/ GmbH Sozialversicherungspflicht ?
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sozialrechtliches Risiko - Scheingesellschaft
Sozialrechtliche Statusfragen sind in der Rechtsprechung der Sozialgerichte an der Tagesordnung. Auch im Bereich der Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sind Nachforderungen von Sozialbeiträgen wegen unrichtiger Bewertung von Vertragsbeziehungen regelmäßig zu verzeichnen. Daher ist es nicht verwunderlich, wenn in der Praxis ein großes Bedürfnis nach „sicheren“ Lösungen zur Vermeidung von Sozialversicherungspflichten besteht. Eine der vermeidlichen Lösungen ist, statt eines Einzelunternehmens eine Unternehmergesellschaft (UG oder „Mini-GmbH“) bzw. eine GmbH zu gründen. Dabei wird jedoch oft übersehen, dass die Gründung einer Kapitalgesellschaft weitere sozialrechtliche Problem nach sich zieht.
der aktuelle Fall - Scheingesellschaft
Das LSG Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urt. v. 05.11.2021 - L 26 BA 6/20 - die Problemlagen bei einer Zwischenschaltung einer UG/GmbH nochmal deutlich aufgezeigt:
„(…) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten die gegenständlichen Dienstleistungsverträge nur zum Schein i.S.v. § 117 BGB geschlossen haben, um ein in Wahrheit gewolltes Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 zu verdecken. (…)“
Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:
Das Urteil des LSG hat sich zunächst mit der Frage einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Liegt eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vor, kommt nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz per Gesetz ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigungsunternehmen (Entleiher) zustande. Dies war vorliegend nicht der Fall, da die UG in der Hand einer alleinigen Gesellschafterin war. Daher konnte die Gesellschafter-Geschäftsführerin keine Arbeitnehmerin sein. Schon bei 2 Gesellschaftern in der UG/ GmbH kann das Ergebnis jedoch anders ausfallen.
Sodann hat das LSG das Vorliegen eines Scheingeschäfts i.S.v. § 117 BGB geprüft. Ein Vertrag ist als Scheingeschäft nichtig, wenn eine Willenserklärung einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Dies wurde verworfen, da selbst dann, wenn bei einem Vertragsschluss eine Person als Vertragspartner lediglich vorgeschoben wird (sog. Strohmann bzw. Strohfrau), die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts in der Regel nicht erfüllt sind. Denn die erklärte Rechtsfolge ist von den Beteiligten in solchen Fällen gerade ernsthaft gewollt.
Weiter wurde vom Gericht bewertet, ob eventuell eine nach den Maßstäben von § 242 BGB zu messende Umgehung sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse vorliegt. Dies würde voraussetzen, dass ein Vertragspartner sich einen Vorteil verschafft, der nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen ist. Anhaltspunkte dafür wären z.B., wenn die Gesellschafter-Geschäftsführerin schon zuvor als Arbeitnehmerin bei dem Beschäftigungsunternehmen tätig gewesen und nach Gründung der UG/ GmbH die identische Tätigkeit fortgesetzt worden wäre.
Abschließend wies das Gericht darauf hin, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerin als Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig gewesen sein könnte. Im Falle des Obsiegens der Klage war daher sehr wahrscheinlich, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerin als natürliche Person – eventuell 4 Jahre rückwirkend – Rentenbeiträge zu zahlen hatte.
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