Verjährungshemmung und Beweissicherungsverfahren - BGH ändert über 30igjährige Rechtsprechung

  • 1 Minuten Lesezeit

In der Praxis bereitete es häufig Schwierigkeiten und war nicht selten übersehen worden: 

Seit seinem Urteil vom 3. Dezember 1992 (VII ZR 86/92) dem die Rechtsprechung der Obergerichte und auch weite Teile der Literatur folgten, ging der BGH von folgendem aus:

Sind Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens mehrere Mängel, so endet die durch das Verfahren ausgelöste Hemmung der Verjährung nicht insgesamt erst mit der Beendigung des gesamten Verfahrens, sondern getrennt und gesondert für jeden der Mängel dann, wenn die ihn betreffende Beweiserhebung abgeschlossen ist.

Wurde also, wie es häufig der Fall ist, zunächst zu allen Mängeln ein Gutachten erstellt und dann nur noch hinsichtlich einzelner Mängel eine Ergänzung der Begutachtung beantragt, so endete die Hemmung der Verjährung für nicht von der Ergänzung betroffene Mängel bereits mit dem Ablauf der Stellungnahmefrist zum Ausgangsgutachten, während sie für die von der Ergänzung betroffenen Mängel fortdauerte.

Diese, vor allem in der einschlägigen Literatur kritisierte und für die Praxis auch schwer handzuhabende Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 22. Juni 2023 - VII ZR 881/21 aufgegeben. 

So, wie es sich auch nach dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist nunmehr auch nach der Rechtsprechung des BGH für alle Mängel von einer Fortdauer der Hemmung der Verjährung grundsätzlich bis zum Ende der gesamten Beweisaufnahme auszugehen und zwar unabhängig davon, ob in einem selbstständigen Beweisverfahren die Sicherung des Beweises hinsichtlich nur eines Mangels oder mehrerer -auch voneinander unabhängiger- Mängel stattfindet und auch ohne Rücksicht darauf, ob diese durch einen oder mehrere Sachverständige erfolgt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Pierre Donath-Franke

Beiträge zum Thema