Verkehrsrecht - eine kleine Einführung

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I. Unfallregulierung, Schmerzensgeld

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sind, sollten Sie möglichst umgehend einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung beauftragen. Sowohl bei der Schadensregulierung für den Geschädigten als auch bei einer Bußgeldsache oder einer Verkehrsstrafsache ist zunächst die Verkehrsrechtsschutzversicherung eintrittspflichtig.

Besteht keine Rechtsschutzversicherung, übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Rechtsanwaltskosten, sofern der Geschädigte den Unfall nicht verschuldet hat.

Sie können sich daher viel Ärger ersparen, wenn Sie gleich einen Anwalt konsultieren, da die gegnerischen Haftpflichtversicherungen immer wieder versuchen, die Auszahlung der kompletten Schadenssumme – insbesondere auch bei Schmerzensgeld - hinauszuzögern bzw. nur das auszahlen, was der Unfallgeschädigte als rechtlicher Laie geltend macht. Hierbei werden oft die Posten des Nutzungsausfalls, des Haushaltsführungsschadens oder die Auslagenpauschale vergessen.
Auch bei einem Totalschaden (die Reparatur macht wirtschaftlich keinen Sinn mehr) gibt es zahlreiche Berechnungsmethoden. Hier spielen unter anderem eine wichtige Rolle der Wiederbeschaffungswert und der Restwert. Da die gegnerische Versicherung ein natürliches Interesse daran hat, den Schaden so gering wie möglich zu halten, bekommt der Geschädigte in den meisten Fällen nicht den Ersatzbetrag, der ihm nach der Rechtsprechung der Obergerichte zusteht.
Den kompletten nervenaufreibenden Schriftverkehr mit Polizei, Versicherungen, Gericht, Sachverständigen und Ärzten wird daher Ihr Anwalt professionell erledigen und Sie müssen sich um nichts mehr kümmern.

II. Bußgeld, Fahrverbot und Unfallflucht

Sollten Sie einen Rotlichtverstoß bzw. eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben oder sogar in einem Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht als Beschuldigter geladen worden sein, ist es ebenfalls sehr wichtig, unverzüglich den Rechtsanwalt zu konsultieren. 
Nur dieser kann für Sie in die Akten der Polizei / Ordnungsbehörde bzw. Staatsanwaltschaft Einsicht nehmen und im Anschluss mit Ihnen die bestmögliche Verteidigungsstrategie besprechen.

Zunächst sollten Sie keinesfalls eine Aussage machen, denn Sie haben zu jeder Zeit das Recht zu schweigen; dies darf Ihnen auch später nicht als Nachteil ausgelegt werden. 
Also: Keine Aussage; egal wie Sie von den Polizeibeamten dazu gedrängt werden!
Die einzige Verpflichtung besteht darin, Ihre Personalien anzugeben.
Sollten Sie darüber hinaus einen Anhörungsbogen oder sogar eine Ladung zur polizeilichen Vernehmung bekommen haben, empfehle ich Ihnen, hierauf nicht zu reagieren und sofort zum Anwalt zu gehen.
Ob Sie sich gegebenenfalls überhaupt zu der Sache oder dem Vorwurf äußern, wird Ihr Rechtsbeistand für Sie entscheiden und dies dann entsprechend der zuständigen Polizeibehörde / Staatsanwaltschaft mitteilen.

Marcel Meyer

Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Strafrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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