Verkehrsunfall: Haftung trotz Vorfahrt?
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Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit Urteil vom 23.02.2016, Az. I 9 U 43/15 mit einem interessanten und alltäglichen Sachverhalt zu beschäftigen: Jemand (ein Motorradfahrer) fährt auf einer vorfahrtsberechtigten Straße mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit. Dann wird ihm die Vorfahrt genommen; es kommt zum Unfall. Wer ist schuld?
Hier war es schon etwas brisanter, als sich die ersten Zeilen lesen ...
Der Motorradfahrer fuhr mit seinem Motorrad mit einer (Mindest-)Geschwindigkeit i.H.v. 121 km/h, es waren allerdings nur 50 km/h erlaubt.
Allein dies genügte dem Oberlandesgericht schon, eine überwiegende Haftung des Motorradfahrers anzunehmen, da bei Bewegen des Motorrads im zulässigen Geschwindigkeitsbereich die Kollision mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden hätte.
Das Oberlandesgericht stellte weiterhin fest, dass der Unfallgegner den anderen mit Sicherheit vor seinem Abbiegevorgang gesehen haben muss. Dem Unfallgegner musste auch aufgefallen sein, dass Jemand mit erheblich höherer Geschwindigkeit als 50 km/h unterwegs war. Hier war es nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sogar so, dass der Unfallgegner sodann äußerst langsam die Straße querte und nicht zügig beschleunigend abbog.
Hierzu führt das Gericht deshalb aus, dass der Unfallgegner sich in dieser Situation anders hätte verhalten müssen:
Wer erkennt, dass ihm ein Fahrzeug entgegenkommt, über dessen vorfahrtsberechtigte Straße er abbiegen will, muss auch die Geschwindigkeiten des entgegenkommenden Fahrzeugs abschätzen. Es darf sich nicht darauf verlassen werden, dass der Entgegenkommende mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit unterwegs ist.
Insgesamt wurde daher, trotz der erheblichen überhöhten Geschwindigkeit des Motoradfahrers dem Unfallgegner ein Verschulden i.H.v. 30 % angelastet. Der Motorradfahrer haftet indes zu 70 %.
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