Verkehrsunfall im Ausland (Unfall im Ausland)

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In den Fällen eines Verkehrsunfalles außerhalb von Deutschland können über den Zentralruf der Autoversicherer in Kombination mit dem Kennzeichen des ausländischen Fahrzeugs die weiteren Informationen zum Versicherungsschutz erfragt werden.

Zum 01.03.2003 wurde die 4. KH-Richtlinie der EU umgesetzt, wodurch sich die Regulierung von Verkehrsunfällen, die sich innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Norwegen, Liechtenstein) sowie der Schweiz ereignen, erheblich vereinfacht hat. Die Richtlinie erstreckt sich auch auf die zwischenzeitlich neu beigetretenen EU-Staaten.

Von dieser Regelung wird ein Verkehrsunfall erfasst, wenn eine Person beteiligt ist, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat und

- sich der Verkehrsunfall außerhalb Deutschlands, aber innerhalb des vorbezeichneten Gebietes ereignet hat (Regelfall)

oder

- wenn sich der Verkehrsunfall zwar außerhalb des vorbezeichneten Gebietes ereignet hat, das verursachende Fahrzeug jedoch in einem der vorbezeichneten Staaten versichert ist, dort auch seinen gewöhnlichen Standort hat und das Versicherungsbüro des Landes, in dem Verkehrsunfall stattfand, dem System der Grünen Karte beigetreten ist (Ausnahmefall).


Zuständigkeit des Gerichts am Wohnort des Geschädigten (in Deutschland): 

Das angerufene Gericht ist örtlich und international zuständig. Nach dem EuGH (13.12.2007 – C-463/06 – Odenbreit, NJW 2008, 819) und dem BGH (6.5.2008 – VI ZR 200/05, NJW 2008, 2343) kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat, nach Art. 11, 9 Abs. 1 Nr. 2 EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern er einen Direktanspruch gegen den Versicherer geltend machen kann und der Versicherer seinen Wohnsitz (bzw. Geschäftssitz) im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Damit begründet Art. 11, 9 Abs. 1 Nr. 2 EuGVVO nicht nur die internationale, sondern auch die (nationale) örtliche Zuständigkeit für die Klage. In der ZPO ist ein entsprechender örtlicher Gerichtsstand nicht vorgesehen. Soweit die EuGVVO jedoch auch die örtliche Zuständigkeit regelt, ist sie vorrangig gegenüber dem nationalen Zivilprozessrecht (BGH a.a.O.; Thomas/Putzo, ZPO, Art. 5 EuGVVO Rn 1). Aufgrund Art. 18 der Kodifizierten KH-Richtlinie (2009/103/EU vom 16.9.2009) besteht in allen EU-Staaten ein Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer.


Passivlegitimation und Zustellung:

Durch die Zustellung an den Regulierungsbeauftragten in Deutschland entfällt das Übersetzungserfordernis. Der Regulierungsbeauftragte ist aber nicht passivlegitimiert. Als Beklagte muss daher die ausländische Versicherung genannt werden. Als zustellungsbevollmächtigt zusätzlich das Regulierungsbüro.


Die Zustellung der Klageschrift:

Die Klage ist dann an die im Rubrum genannte Zustellungsbevollmächtigte zuzustellen. Diese muss von der Beklagten als Schadensregulierungsbeauftragte in Deutschland benannt worden sein. Nach dem EuGH (10.10.2013 – C-306/12 – Spedition Welter, NJW 2014, 44) gehört zu den ausreichenden Befugnissen der Schadenregulierungsbeauftragten die Vollmacht, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die für die Einleitung eines Verfahrens zur Regulierung eines Unfallschadens vor dem zuständigen Gericht erforderlich sind, rechtswirksam entgegenzunehmen.


Anwendbares Recht für die Klage in Deutschland:

Zu beachten ist aber, dass für die Frage der Unfallverursachung bzw. für das Verschulden (Haftung dem Grunde nach) und die Frage des zu ersetzenden Schadens (Haftung der Höhe nach) das Recht des Landes gilt, in dem sich der Verkehrsunfall ereignet hat.

Der zu ersetzende Schaden und die vom Versicherer zu erbringenden Leistungen können sich daher erheblich von denen unterscheiden, die in Deutschland zu erbringen wären. Es gilt somit das Landesrecht des Unfalllandes.

Wichtig ist zudem, dass der deutsche Richter das ausländische Recht nicht studiert hat, es also auch nicht kennen muss bzw. ohne ein dann einzuholendes Rechtsgutachten zu den rechtlichen Fragestellungen, den Rechtsstreit auch nicht entscheiden kann.

Nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO richten sich die Ansprüche mangels gemeinsamen Wohnsitzstaats nach dem Recht des Unfallorts. Es handelt sich nach Art. 24 Rom-II-VO um eine Sachnormverweisung. Eine Rückverweisung kommt daher nicht in Betracht. Das Recht des Unfallortes ist dabei nach Art. 15 Rom-II-VO sowohl für die Haftung dem Grunde nach als auch für die Höhe etwaiger Schadensersatzansprüche maßgeblich. Art. 3 Rom-II-VO sieht die universelle Anwendung vor. Dies bedeutet, dass die Verordnung unabhängig davon gilt, ob eine Verweisung auf einen EU-Mitgliedstaat stattfindet, der die Verordnung nicht anwendet (wie Dänemark). Verweisen die Anknüpfungsregeln auf das materielle Schadensersatzrecht eines Staates, der nicht Mitglied der EU ist oder für den die Verordnung nicht gilt, findet trotzdem dessen Recht Anwendung.


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