Verletzung an mangelhaftem Trainingsgerät im Fitnessstudio - Rechte Betroffener
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Verletzung im Fitnessstudio
Das Fitnessstudio ist eine große Gefahrenquelle. Wer dort schon jahrelang ein- und ausgeht sowie trainiert, wird dies unter Umständen nicht (mehr) so empfinden. Wer aber gerade erst mit regelmäßigen Besuchen des Studios beginnt, wird um das Verletzungspotential wissen, das von unbekannten Geräten und schweren, noch nicht zu kontrollierenden Gewichten ausgeht. Doch vor welchen Gefahren müssen Besucher eines Fitnessstudios vom Betreiber und seinem Personal geschützt werden? Und wo genügt dagegen ein Appell an die Vernunft des Besuchers?
Welche Verletzungen begründen Ersatzansprüche?
Damit sich die Frage nach dem Bestehen von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen überhaupt stellt, muss beim Besucher des Fitnessstudios eine körperliche Beeinträchtigung eingetreten sein, die aufgrund ihrer Dauer und Intensität die Bagatellgrenze überschreitet. Ein einfacher Muskelkater, wie er grundsätzlich nach jeder sportlichen Betätigung zu erwarten ist, fällt nicht darunter. Relevant sind dagegen Verletzungen, die aufgrund der Benutzung mangelhafter Geräte entstehen oder infolge falscher Ausführung von Übungen wegen unzureichender Einweisung.
Pflichten des Betreibers
Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für alle denkbaren, noch so entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der Betreiber eines Fitnessstudios als Verkehrssicherungspflichtiger muss in objektiv zumutbarer Weise nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sich dieser nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. In Umsetzung dieser allgemeinen Maßstäbe treffen den Betreiber des Studios konkret die folgenden Pflichten:
- Der Betreiber muss den Kunden zumindest ausdrücklich und unmissverständlich erklären, dass die Geräte nur nach Einweisung durch das Personal benutzt werden dürfen. Darüber hinaus ist der Betreiber jedoch nicht verpflichtet, jedes Gerät gegen eine unbefugte Benutzung abzusichern. Diesbezüglich kann und darf auf die Eigenverantwortlichkeit der Kunden vertraut werden.
- Außerdem muss der Betreiber die von ihm eingesetzten Geräte einer regelmäßigen, mindestens aber wöchentlichen Kontrolle unterziehen. Dabei reicht eine Kontrolle auf lediglich offensichtliche Schäden jedoch nicht aus. Vielmehr hat eine Kontrolle auch und gerade hinsichtlich unauffälliger, aber für den Fachmann erkennbarer Schadensanzeichen stattzufinden.
Pflichten des Personals?
In anderen gefahrenträchtigen Einrichtungen wie etwa Schwimmbädern oder Kletterhallen gilt zudem eine spezielle Aufsichtspflicht des angestellten Personals. Nicht so dagegen in einem Fitnessstudio. Denn hier wird die größte Gefahr bereits durch eine umfängliche Einweisung in die Benutzung der Geräte und Gewicht gebannt. Folglich besteht grundsätzlich keine besondere Anwesenheitspflicht einer Aufsichtsperson oder eines Trainers im Studio. Es gibt jedoch auch Ausnahmefälle, in denen ausdrücklich vereinbart wurde, dass im Studio stets eine Aufsichtsperson anwesend ist.
Ansprüche und Haftungsausschluss
Kommt es nun infolge der Verletzung einer der genannten Pflichten zu einem Schaden, stehen dem verletzten Besucher zunächst vertragliche Ersatzansprüche zur Verfügung. Grundlage dafür ist der vor Beginn der Mitgliedschaft geschlossene Nutzungsvertrag. Außerdem kann der zu Schaden gekommene Sportler deliktische Ersatzansprüche geltend machen. Im Gegensatz zu vertraglichen Ansprüchen beinhalten diese neben einem einfachen Schadensausgleich auch ein Schmerzensgeld.
Häufig finden sich jedoch im Fitnessstudiovertrag Klauseln wie „Das Fitnessstudio übernimmt keinerlei Haftung für materielle oder immaterielle Schäden, gleichgültig auf welche Art und Weise diese entstanden sind“. Entsprechende Abreden sind jedoch nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam und ändern damit nichts am Bestehen von Ersatzansprüchen.
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