Verletzung rechtlichen Gehörs durch nicht bekannt gegebene Einholung einer Auskunft bei beklagtem Finanzamt
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Holt das Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Auskunft bei dem beklagten Finanzamt ein und verwertet es eine daran mitgeteilte Tatsache im Urteil, ohne dass sich der Kläger hierzu äußern konnte, verletzt es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Mit Beschluss vom 16.01.2025 – VIII B 110/23 - hob der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts auf, soweit sie die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer für die Jahre 2008 - 2010 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2008 betrifft. Das Finanzgericht hatte im vorliegenden Fall im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung das Finanzamt telefonisch aufgefordert, die Höhe der vom Kläger für die Jahre 2005 - 2007 erklärten Betriebseinnahmen mitzuteilen, woraufhin dieses die erbetenen Daten sowie Auszüge der Einnahmen-Überschuss-Rechnung des Klägers per E-Mail übersandte, welche das Finanzgericht als Papierausdruck zur Akte nahm und als Inhalt des Verfahrens behandelte, ohne den Kläger darüber zu informieren oder ihm Gelegenheit zur Stellung zu geben.
Der Kläger erfuhr hiervon erst aus den Entscheidungsgründen, in welchen das Finanzgericht die Mitteilungen bei der Feststellung des subjektiven Tatbestands einer Steuerhinterziehung durch den Kläger in den Jahren 2008 - 2010 verwertete. Bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte er hierzu noch zusätzlich vortragen und unter Umständen eine andere Entscheidung in der Sache erzielen können. Durch das Vorenthalten der vom Finanzamt angeforderten Informationen, lag der Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor. Nach § 96 Abs. 2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Eine Mitteilung hierüber kann selbst dann nicht unterbleiben, wenn den Prozessbeteiligten der Inhalt der Auskunft vollständig bekannt ist, denn dies bedeutet weder, dass sie sich hierzu im Verfahren äußern konnten, noch, dass sie über eine mögliche Verwertung Kenntnis erlangt haben. Nur dann besteht für sie ein Anlass zur Stellungnahme unter Berücksichtigung des Inhalts der eingeholten Auskunft.
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