Verlust der Ware auf dem Postweg nach Kaufvertrag - Der sogenannte „Versendungskauf“
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Wer z.B. auf der Internetauktionsplattform eBay auf einen eingestellten Artikel ein Preisangebot abgibt und den „Zuschlag“ erhält oder z.B. die Sofort-Kaufen-Option wählt, schließt mit dem Anbieter des Artikels einen Kaufvertrag. Daraus ergibt sich für den Käufer die Verpflichtung, den Kaufpreis zu zahlen. Für den Verkäufer ergibt sich die Verpflichtung, den Artikel zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen.
Kein Problem stellt die Übergabe dar, wenn die Sache direkt dem Käufer „in die Hand gedrückt“ werden kann. Was aber, wenn die Ware an den Käufer versendet werden soll und während des Transportes beschädigt wird oder verloren geht? Muss der Verkäufer dann nochmals liefern? Kann der Käufer die Kaufpreiszahlung verweigern bzw. zurückfordern?
Darauf gibt es „nur“ eine Antwort: Es kommt darauf an!
Liegt ein sogenannter „Versendungskauf“ gemäß § 447 BGB vor, so geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Sache auf den Käufer über, „sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat“ (§ 477 Abs.1 BGB).
Voraussetzung für einen Versendungskauf ist ein Versendungsverlangen des Käufers. Dieses Verlangen muss allerdings nicht zwingend vom Käufer ausgehen, sondern kann auch im Verkaufsangebot des Verkäufers enthalten sein. Regelmäßig wird dies bei eBay-Verkäufen oder anderen Online-Verkäufen der Fall sein.
Dies bedeutet: Liegt ein Versendungskauf vor, so hat der Verkäufer seinen Teil des Vertrages erfüllt, wenn er die Sache z.B. bei dem Transportunternehmen ausgeliefert hat. Damit hat er einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises auch in dem Fall, sollte die Ware während des Transportes beschädigt oder verloren gehen. Er braucht damit auch nicht mehr neu zu liefern.
Allerdings hat der Verkäufer bei einem Transport darauf zu achten, dass die Ware ordnungsgemäß verpackt ist. Sollte die Ware während des Transportes beschädigt werden, weil sie unsachgemäß verpackt wurde, wird dies zu Lasten des Verkäufers gehen, weshalb er ggfls. erneut liefern muss.
Eine praktisch sehr bedeutsame Einschränkung der Anwendung der Vorschrift über den Versendungskaufes gibt es aus Verbraucherschutzgründen im Rahmen des sogenannten „Verbrauchsgüterkaufs“ gemäß § 474 BGB. Ein solcher Vertrag liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmen eine bewegliche Sache kauft. Dann gilt nämlich die Vorschrift des § 447 BGB über den Versendungskauf nicht. Der Unternehmer wird daher gegenüber einem Verbraucher nicht mit der Auslieferung der Ware an ein Transportunternehmen frei, sollte die Sache während des Transportes verloren gehen oder beschädigt werden.
Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, hängt somit immer vom konkreten Einzelfall ab (Wer hat mit wem einen Kaufvertrag geschlossen? Ist ein Verbraucher beteiligt auf der Käuferseite? Ist ein Unternehmer als Verkäufer aufgetreten? Liegt ein Versendungskauf vor?).
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