Versandhandel von Bio-Produkten nur nach Zertifizierung erlaubt

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Landgericht Flensburg hat die oft diskutierte Frage, ob das Merkmal der direkten Abgabe an Endverbraucher in § 3 Abs. 2 ÖLG auch dann erfüllt ist, wenn die Ware nicht im Ladenlokal an den Endverbraucher übergeben, sondern an diesen versandt wird, verneint.

Damit ist nunmehr klargestellt, dass im Onlinehandel Bio-Produkte nur von zertifizierten Händlern angeboten und beworben werden dürfen.

Die überzeugende Argumentation des LG: "Eine direkte Abgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 ÖLG liegt bei einem Online-Handel aber nicht vor, weil der Verbraucher bei Abschluss und Abwicklung des Vertrages keinen unmittelbaren Kontakt zum Verkäufer und zur Ware hat, insbesondere Art und Zustand des Erzeugnisses und seiner Verpackung sowie den Vorgang der Auswahl, Bereitstellung und Auslieferung nicht überwachen kann. Damit ist der Online-Vertrieb gegenüber Manipulationen und Täuschungen anfälliger als der Direktvertrieb in einem Ladengeschäft. Die EU Öko-Verordnung VO (EG) Nr. 834/2007 zielt aber gerade darauf ab, Bio-Lebensmittel sicherer zu machen und den Schutz vor Täuschung zu verbessern.

Der Beschluss vom  13.02.2014 (6 O 12/14) ist noch nicht rechtskräftig.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema