Verstoß gegen § 86a StGB bei WhatsApp wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
- 3 Minuten Lesezeit
Internetdienste wie WhatsApp, Facebook, Instagram oder Twitter sind Messenger und soziale Medien, die heute fast jeder benutzt. Die Anzahl der Inhalte, die man hierüber erhält und weiterverbreitet ist kaum überschaubar und ohne böse Absicht wird hier schnell die Grenze zur Strafbarkeit überschritten, wenn Fotos, Videos oder Sprachnachrichten mit NS-Bezug geteilt oder weiterverbreitet werden.
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Was sind nach § 86a StGB Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen?
Hierunter fallen die Kennzeichen sämtlicher Organisationen, die in Deutschland als verfassungswidrig verboten sind. In der Praxis sind Kennzeichen der NSDAP und anderer Organisationen der NS-Zeit hiervon erfasst. Strafbar sind insbesondere:
Das Hakenkreuz
Die sog. SS-Runen
Bilder von Adolf Hitler
Reden von Adolf Hitler
Lieder der NSDAP oder von NS-Organisationen
Die Verwendung der Grußformeln „Heil Hitler“ oder „Sieg Heil“
Mit welchen Medien kann ein Verstoß ein Verstoß gegen § 86a StGB erfolgen?
Grundsätzliche kann man mit sämtlichen Medien eine strafbare Handlung wegen Verwendung Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen begangen werden. Dies ist möglich über
Bild-Dateien
Textnachrichten sofern diese verbotenen Grußformeln enthalten
Videos
Audiodateien, wenn diese verbotene Lieder oder Reden beinhalten
Wann mache ich mich nach §86a StGB strafbar?
Strafbar macht sich, wer solche Kennzeichen, die nach § 86a StGB verboten sind, einem größeren, durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis begründet zugänglich macht. Also etwa in einer größeren WhatsApp-Gruppe oder bei einem öffentlichen Facebook-Post oder einem öffentlichen Tweet bei Twitter. Eine Strafbarkeit wäre aber mangels Öffentlichkeit dann nicht gegeben, wenn ein Posting in einer nichtöffentlichen Gruppe, wie etwa unter vier Familienangehörigen.
Auch „Spaßbilder“ oder „schwarzer Humor“ können nach § 86a StGB strafbar sein
Oftmals ist es so, dass Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gar nicht in ernster Absicht in WhatsApp oder Facebook weiterverbreitet werden, also es gar nicht darum geht eine nationalsozialistische Gesinnung zu äußern, sondern dass der Betroffene einfach nur provozieren will oder ein es sich um witzig gemeinte Bilder mit NS-Bezug handelt. Die Grenzen für Satire und Kunstfreiheit sind hier jedoch sehr eng gezogen, sodass oftmals eine Strafbarkeit angenommen wird, obwohl der Verwender überhaupt gar keine nationalsozialistischen Absichten verfolgt.
Hakenkreuze und Hitlerbilder sind grundsätzlich strafbar – gibt aus Ausnahmen?
Grundsätzlich ist das öffentliche Verwenden von Hakenkreuzen und Hitlerbildern strafbar. Ausnahmen existieren nur in sehr engen Rahmenbedingungen. Etwa bei Berichterstattung über Vorgänge der Geschichte oder zur Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen (etwa das durchgestrichene Hakenkreuz). Auch im Rahmen der Kunstfreiheit kann eine Verwendung erlaubt sein, dies wird jedoch bei einer Verwendung in WhatsApp oder in sozialen Medien erfahrungsgemäß selten der Fall gewesen sein.
Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen § 86a StGB?
Bei einer Verwendung Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wenn es sich jedoch um einen niederschwelligen Verstoß handelt, kann es möglich sein, dass ein erfahrener Strafverteidiger eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld mit der Staatsanwaltschaft verhandeln kann.
Was kann ich bei einer Anhörung oder einer Vorladung wegen Verwendung Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen tun?
Wenn Sie als Beschuldigter einer solchen Straftat durch die Polizei kontaktiert wurden, dann empfiehlt es sich zunächst anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich nicht vorschnell gegenüber der Polizei zu äußern. Denn was man einmal gesagt hat lässt sich kaum wieder rückgängig machen. Ein Strafverteidiger wird der Polizei zunächst mitteilen, dass Sie sich erst einmal nicht zu dem Tatvorwurf äußern und die Ermittlungsakte anfordern. Dann lässt sich sehen wie groß der Schaden wirklich ist und kann prüfen, ob eine Strafbarkeit gegeben ist und ob sich die Tat beweisen lässt. Hierbei stehe ich Ihnen gerne bundesweit für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles zur Verfügung.
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